Schloss Hohenbaden

Hier tagt der Rat der Markgrafschaft Baden
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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 12:12 
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Zitat:
§21 Öffentliche Ratssitzung

Satzung der öffentlichen Sitzungshallen der Markgrafschaft Baden

Präambel:
Das badische Volk hat mit diesem öffentlichen Sitzungssaal eine Plattform, auf welcher die landespolitischen Themen nach jeweiliger Gewichtung eingesehen werden können. Um durch diesen Sitzungssaal eine Basis des Vertrauens zwischen dem badischen Rat und dessen gewählten Mitgliedern und dem badischen Volk zu schaffen ist es das allerheiligste Gut diese Satzung zu achten und ehren.
Der Eintritt für das gemeinschaftliche Schaffen und Sein ist der Humanismus in der Seele jedes Einzelnen. Dieses Schaffen zu schützen bedarf der persönlichen Nachrangigkeit des Einzelnen vor dieser Satzung.

§1 Gegenstand
Die Satzung regelt die Nutzung, Sicherheit, Zusammensetzung und den Aufbau des öffentlichen Sitzungssaals der Markgrafschaft Baden. Die hier zu diskutierenden Themen werden vorab im Wochenbericht veröffentlicht.

§2 Geltungsbereich
Die Satzung, hervorgehoben und verabschiedet durch den Rat der Markgrafschaft Baden, hat seinen Geltungsbereich im badischen Schloss. Hierbei besteht eine explizite Geltung auf dem externen Bereich, in welchem sich die Bürger frei bewegen können.

§3 Nutzungsgruppen
Zum öffentliche Sitzungssaal haben folgende Personen Zutritt:
I. Gewählte Ratsmitglieder der aktuellen Ratsperiode
II. Badische Bürger und Bürgerinnen
III. Diplomaten und Gesandte aus auswärtigen Provinzen

§4 Kompetenzen und Nutzungsrechte
(1) Gemäß §3 haben die einzelnen Nutzungsgruppen I, II & III verschiedene Kompetenzfelder sowie Nutzungsrechte im öffentlichen Sitzungssaal der Markgrafschaft Baden. Sie gliedern sich wie folgt:

I.Gewählte Ratsmitglieder der aktuellen Ratsperiode
1) Leserechte
2) Schreibrechte
3) Antragsrechte

II.Badische Bürger
1) Leserechte
2) Schreibrechte nach § 4 (3)
3) Antragsrechte nach § 4 (3)

III.Diplomaten und Gesandte aus auswärtigen Provinzen
1) Leserechte
2) Schreibrechte nach § 4 (4)
3) Antragsrechte nach § 4 (4)

(2) Die Nutzungsgruppe II hat je nach Diskussionseinstufung eine flexible sowie individuelle Form des Schreibrechtes. Hierbei kann der badische Rat die Diskussionsthemen in drei Stufen einordnen

1. Stufe = öffentliche Diskussion allgemein möglich
2. Stufe = öffentliche Diskussion nach Antrag an den Rat möglich
3. Stufe = öffentliche Diskussion nicht möglich

Durch einen Beschluss des badischen Rates (welches öffentlich erfolgen muss), kann die Stufe auf 1 und 2 geändert werden.
(3) Der badische Bürger hat das Recht einen Antrag auf Diskussionsbeteiligung an den Wortführer des badischen Rates zu stellen. Über diesen wird innerhalb von 48 Stunden entschieden.
(4) Diplomaten und Gesandte aus auswärtigen Provinzen haben die Möglichkeit durch einen schriftlichen Antrag beim Wortführer des badischen Rat das Recht auf Schreib- sowie Antragsrecht zu erlangen.

§5 Hausrecht
(1) Der badische Rat kann im öffentlichen Sitzungssaal von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Dies bedeutet den möglichen, vorzeitigen Abbruch der öffentlichen Diskussion und den Ausschluss von Individuen von laufenden Gesprächen nach Abstimmung der Ratsmitglieder und der erforderlichen einfachen Mehrheit im Rat. Die Abstimmung muss noch im öffentlichen Bereich stafinden.
(2) Der Antragsteller hat jederzeit das Recht, seinen Antrag ohne Nennung von Gründen zurückzuziehen.
(3) Das Hausrecht kann individuell vom Rat bestimmt werden. Generell orientiert es sich an den verbreiteten moralischen Wertvorstellungen und der vorhandenen, moderaten Diskussionskultur.

§6 Verstöße gegen die Satzung / Strafrahmen
Verstöße gegen die Satzung und etwaiger Missbrauch des öffentlichen Sitzungssaales wird gemäß §5 StGB im Strafrahmen Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede im Sinne der Störung des öffentlichen Friedens bestraft.
Die Findung sowie Anwendung des Strafrahmens wird durch den Staatsanwalt und dem Richter des badischen Rates gefällt.

_________________
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Verfasst: So 19. Apr 2009, 12:12 


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