Schloss Hohenbaden

Hier tagt der Rat der Markgrafschaft Baden
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 Betreff des Beitrags: Armeegesetz
BeitragVerfasst: Sa 10. Jul 2010, 20:25 
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Neues Armeegesetz
Gültig ab Juli 1458

Zitat:
Präambel
Das Armeegesetz von Baden dient dem Zusammenhalt der Badischen Armee der im wesentlichen auf Kameradschaft beruht. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung mit ein. Auch sorgt es dafür das der Soldat die Pflicht, der Markgrafschaft Baden treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des badischen Volkes tapfer zu verteidigen,stets vor Augen hat. Die Soldaten Badens erkennen das GdMB als Grundordnung der Markgrafschaft an.


§1 - Geltungsbereich und Aufgaben der Armee
(1) Dieses Gesetz besitzt Gültigkeit in den Territorien, die der Marggrafschaft Baden untertan sind.
(2) Die Badische Armee hat folgende Aufgaben:
• Verteidigung des Landes
• Sicherung der Städte und Wege vor Räubern und feindlichen Gruppen
• Unterstützungen der Städte und Dörfer bei genehmigten Rathausstürmen
• Militärische Einsätze bei Anforderung von Truppen durch die Reichsarmee


§2 – Oberbefehlshaber der Badischen Armee

(1) Den Oberbefehl über die Badische Armee hat der Regent von Baden
(2) Dem Oberbefehlshaber obliegt Befehls- und Weisungsrecht über jedes Mitglied der Badischen Armee.
(3) Stellvertretender Oberbefehlshaber ist der Armeeführer der Markgrafschaft Baden.


§3 - Armeeführer

(1) Das Oberkommando über die Badische Armee obliegt dem Armeeführer
(2) Er wird ausschließlich vom Rat Badens durch Mehrheitsbeschluss ernannt und entlassen.
(3) Der Armeeführer unterliegt dem Befehls- und Weisungsrecht des Regenten. Er ist ihm gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.
(4) Der Armeeführer hat nach dem Oberkommandierenden den höchsten militärischen Rang inne.
(5) Seinen Stellvertreter ernennt der Armeeführer selbst.
(6) Dem Armeeführer sind auch die militärischen Ratsämter Hauptmann, Marschall und Oberster Feldrichter untergeordnet und können je nach militärischen Erfahrungen und Eignung auch vom Armeeführer oder Regenten Stabsrechte erhalten oder in Ihren Ämtern sowie Zugängen im Militärbereich eingeschränkt werden.
(7) Folgende Rangordung ergibt sich daraus: Regent, Armeeführer, Hauptmann, Marschall


§4 – Armeeführung

(1) Die Armeeführung wird als ordentliches Gremium der Badischen Armee eingerichtet.
(2) Die Armeeführung besteht aus dem Regenten von Baden dem Armeeführer oder dessen Stellvertreter sowie dem Hauptmann (falls er Stabsrechte erhalten hat).
(3) Die Armeeführung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ohne Enthaltungen.
(4) Der Regent von Baden kann die Beschlüsse der Armeeführung durch einen Einspruch aufheben.


§5 – Armeestab

(1) Der Armeestab wird als Beratungs- und Besprechungsorgan der Badischen Armee eingerichtet.
(2) Mitglieder des Armeestabes sind die Armeeführung, der oberste Feldrichter (falls er Stabsrechte durch den Armeeführer erhalten hat), der Marschall (falls er Stabsrechte durch den Armeeführer erhalten hat) und den Stabsoffizieren.


§6 – Militärische Ratsämter

(1) Mitglieder der Armee die gleichzeitig die Militärische Ratsämter, Hauptmann, Marschall oder Oberster Feldrichter innehaben und der Regent sind während Ihrer Amtszeit von dem Befehlsrecht Ihrer Stadtkommandanten und den Aufgabenbereichen in der Heimatkaserne befreit und unterstehen nur dem Befehlsrecht des Armeeführers oder seines Stellvertreters (oder Regenten).
(2) Der Armeeführer kann aus Gründen der Sicherheit und Leitungsfähigkeit der Armee in Absprache mit dem Regenten, Amtsträgern des Rates im Militärbereich - die keine ausreichende militärische Erfahrung nachweisen können, Befugnisse im Armeestab einschränken oder verwehren.

§7 Dienstgrad und Beförderungen
(1)Es bestehen drei Dienstgradgruppen, die die folgenden Dienstgrade beinhalten.

Mannschaft:

Rekrut
Landsknecht
Gefreiter
Obergefreiter
Hauptgefreiter
Rottenmeister

Unteroffiziere:

Korporal
Sergeant
Feldwebel
Oberfeldwebel
Hauptfeldwebel
Fähnrich

Offiziere:

Leutnant
Rittmeister
Oberstleutnant
Oberst


(2) Die Mindestvoraussetzungen für den jeweiligen Dienstgrad werden in der ZdV genannt. In Einzelfällen kann nach Zustimmung von Regent oder Hauptmann auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen befördert werden, wenn der Vorgeschlagene sich durch besondere Verdienste hervorgetan hat.
(3) Das Vorschlagsrecht für Beförderungen besitzen alle Vorgesetzen. Alle Beförderungen sind vom Stab mit Mehrheitsbeschluss anzunehmen, bevor sie als genehmigt gelten.
(4) Zum Nachweis seiner Fähigkeiten muss der Betreffende einen Screenshot seiner Eigenschaftswerte und der Bewaffnung einreichen. Der Vorgesetzte kann jederzeit zur Überprüfung einen weiteren Screenshot anfordern. Der benötigte Inhalt des Screenshots wird im Anhang B genannt.
(5) Sämtliche Beförderungen und Ernennungen nimmt der Hauptmann vor..
(6) Beförderungen werden immer am Ende des Monats durchgeführt.
(7) Überspringen einzelner Dienstgrade ist nicht möglich.

§8 – Aufnahme in die Armee
(1) In die Armee kann jeder Bürger von Baden aufgenommen werden, der nicht vorbestraft ist und sich seiner Aufgaben und Pflichten bewusst ist. Dafür hat er einen schriftlichen Antrag im Badischen Schloss zu stellen.
Mitgliedern von Orden ist es nicht erlaubt in der Armee von Baden zu dienen.
(2) Jeder angehende Soldat Badens hat sich einer Grundausbildung zu unterziehen. In dieser Zeit wird er als Rekrut geführt.
(3) Nach bestandener Grundausbildung müssen die Rekruten auf Baden und das Reich sowie die Verfassungen der beiden Gebiete öffentlich folgenden Treueeid leisten:
„Ich Schwöre der Markgrafschaft Baden treu zu dienen und Sie zu schützen, Ihre feinde sollen meine Feinde sein so wahr mir Gott helfe.“
(4) Erst wenn alle vorangegangenen Punkte erfüllt sind, ist der Soldat vollwertiges Mitglied der Badischen Armee.
(5) Bewerber mit Vorstrafen können nach Mehrheitsbeschluss des Stabes Aufgenommen werden, der Regent besitzt ein allgemeines Veto.

§9 – Austritt aus der Badischen Armee
(1) Ein Austritt aus der Armee ist jederzeit möglich, sofern sich die Markgrafschaft Baden nicht im Krieg befindet. Der Austritt wird durch die Genehmigung des Armeeführers wirksam. Der ehemalige Armeeangehörige behält nach der ordentlichen Entlassung seinen Dienstgrad und führt die Zusatzbezeichnung „der Reserve“ oder „d.R.“
(2) Auch nach Entlassung aus der Badischen Armee ist der ehemalige Soldat zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Im Kriegsfall ist das Einverständnis des Hauptmanns oder des Regenten erforderlich.
(4) Aus RL-Gründen ist ein Austritt aus der Armee nach einer Prüfung durch den Hauptmann und dessen Genehmigung jederzeit möglich.
(5) Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee oder der ungenehmigte Austritt aus der Armee. Sie wird als Hochverrat bestraft.
(6) Ein Soldat scheidet mit Tod, Umzug in ein Dorf außerhalb der Markgrafschaft Baden oder Verurteilung wegen Landes-, Hochverrates bzw. Störung des Öffentlichen Friedens automatisch aus dem Dienst aus. Eine Übernahme in die Reserve ist nicht möglich.
(7) Im Falle einer Verurteilung erfolgt die Entlassung unehrenhaft.

§10 – Aufgaben und Pflichten
(1) Angehörige der Armee müssen während ihres Dienstes jederzeit den Befehlen ihrer Vorgesetzten Folge leisten. Verweigert ein Untergebener die Ausführung eines Befehls, so begeht er ein Dienstvergehen, welches immer die Verhängung einer Disziplinarstrafe zur Folge hat. Befehle, die keinen dienstlichen Zweck erfüllen oder Befehle die gegen das Gesetz von Baden verstoßen brauchen nicht befolgt werden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet über die Abläufe in der Armee, Einsatzpläne und Einsätze Stillschweigen zu bewahren. Über Ausnahmen entscheiden der Hauptmann oder der Regent von Baden
(3) Verstöße gegen § 10 Abs. 2 sind als Hochverrat zu bestrafen.

§11 – Stadtkommandantur
(1) Leiter einer Garnison ist der jeweilige Stadtkommandant. In seinen Bereich fallen die Zusammenstellung der Trupps und die Organisation der Einsätze.

§12 – Befehlskette und Regelung des Unterstellungsverhältnisses
(1) Bei den Vorgesetzten wird zwischen unmittelbaren Vorgesetzten, Vorgesetzten mit besonderem Aufgabenbereich und Vorgesetzten aufgrund des Dienstgrades unterschieden.
(2) Näheres wird in der Vorgesetztenverordnung geregelt.

§13 – Disziplinarstrafen
(1) Verstößt ein Angehöriger der Armee gegen Regeln oder Gesetze beziehungsweise vernachlässigt er seine Aufgaben und Pflichten, so ist dies mit Disziplinarstrafen zu belegen. Disziplinarstrafen werden bei besonders schweren Verstößen öffentlich verhängt. Bei geringeren Verstößen können interne Strafen ausgesprochen werden. Besonders schwere Verstöße sind Hochverrat und Verrat.
(2) Öffentliche Disziplinarstrafen werden vom Armeeführer beim Staatsanwalt eingereicht, der dann stellvertretend Klage erhebt.
(3) Interne Disziplinarstrafen bis hin zur Suspendierung können von der Armeeführung ohne Prozess beschlossen werden. Rügen und Strafaufgaben können von Vorgesetzten ausgesprochen werden. Die unehrenhafte Entlassung bedarf immer eines Militärprozesses. Ist eine Disziplinarstrafe offensichtlich sinnbefreit, gesetzeswidrig oder unverhältnismäßig, so wird ein Militärprozess eingeleitet.
(4) Militärprozesse werden vom Feldrichter geleitet. Ankläger in internen Verfahren ist ein beauftragter Offizier aus dem Stab. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger, den er selbst nach belieben aus den Reihen der Armee bestimmen kann. Im Falle eines Verfahrens in Abwesenheit des Soldaten übernimmt die Verteidigung ein von der Armeeführung dafür bestimmter Armeeangehöriger. Die Straffestsetzung erfolgt nach Antrag des Anklägers durch den Feldrichter. Bei seinen Urteilen ist der Feldrichter von Weisungen und Befehlen seiner Vorgesetzten unabhängig. Ein von ihm gefällter Urteilsspruch wird ohne weitere Prüfung gegebenenfalls durch das zuständige Provinzgericht vollstreckt. Hierzu wird der Feldrichter als Zeuge der Anklagevertretung aufgerufen.
(5) Mögliche Strafen sind:
intern:
a) Rüge
b) Strafaufgaben
c) Degradierung, Amtsenthebung
d) zeitlich befristetes Verbot der Ausübung des Dienstes (Suspendierung)
e) Entfernung aus dem Dienstverhältnis (unehrenhafte Entlassung)

öffentlich:
a) Geldstrafe
b) Gefängnis
c) Hinrichtung

(6) Bei der Straffestsetzung sind folgende Aspekte zu beachten:
strafmildernd können sich auswirken:
- höhere Gewalt

strafverschärfend können sich auswirken:
- Täter ist Offizier oder Unteroffizier
- Wiederholungsfall
- Vergehen bei einem militärischen Einsatz oder Manöver
-Taten die mit einer Gefährdung der Markgrafschaft Baden oder seiner Städte einhergehen

(7) Disziplinarstrafen sind von der Berufung ausgeschlossen und in der Kaserne aktenkundig zu vermerken.

§14 – Besoldung
(1)Alles Soldaten erhalten einen Sold von 20 Talern pro Diensttag.
(2) Der Bannerführer bekommt 25 Taler Sold pro Diensttag
(3) Die Besoldungsstufen der gelten nur für Einsätze, die außerhalb der Reichsarmee stattfinden. Bei Einsätzen als integrierte Truppenteile eines Reichsarmeebanners gelten die Besoldungssätze laut Reichsarmeegesetz (RAG).

§15 – Genehmigung für Gruppen
(1) Die Genehmigungspflicht für Gruppen (dies schließt einfache Gruppen, Bewaffnete Korps und Lanzen ein) entfällt auf den Territorium der Markgrafschaft Baden.
(2) Der Markgraf und der Rat von Baden können kurzfristig per Dekret Genehmigungspflichten aus Sicherheitsgründen verordnen.
(3) Gruppen können durch den Regenten oder den Armeeführer der Markgrafschaft Baden ohne Angabe von Gründen verboten werden. Sämtliche Mitglieder der Gruppierung sind über das Verbot schriftlich zu informieren.
(4) Eine verbotene Gruppierung ist sofort aufzulösen. Sie gilt dann als verbotene militärische Vereinigung nach §14 GdMB. Geschieht die Auflösung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Erteilung des Verbots, können sämtliche Mitglieder wegen Hochverrat angeklagt werden.

§16 - Banner
(1) Banner bedürfen der Genehmigung durch den Hauptmann oder den Regenten
(2) Banner der Badischen Armee unter der Führung eines vom Hauptmann ernannten Bannerführers sind gestattet.
(3) Banner der Reichsarmee besitzen eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie vorher beim Regenten von Baden und dem Hauptmann angemeldet wurden. Die Meldung soll Anzahl der Soldaten und Gesamt-KK des Banners sowie voraussichtliche Reiseroute umfassen.
(4) Banner der Verbündeten der Markgrafschaft Baden sind wie Banner der Reichsarmee zu behandeln.
(5) Alle ungenehmigten Banner werden als Feinde betrachtet. Ihr Auftauchen auf Badischem Boden wird als Kriegserklärung betrachtet.
(6) Die Besoldung für die Produktion von Armeepunkten wird wie folgt vergütet: 30p. = 28 Taler, 20p. = 24 Taler und 10p. = 20 Taler

§17 – Kriegsrecht
(1) Das Kriegsrecht kann nur vom Regenten oder seinem Stellvertreter ausgerufen werden. Dazu ist eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit des Rates nötig.
(2) Der Regent führt den Oberbefehl aller Truppen in der Provinz. Sein Berater ist der Armeeführer. Dieser hat ständigen Kontakt mit den Bannerführern zu halten. Bürgermeister und Büttel unterstehen mit der Ausrufung des Kriegsrechtes sofort dem militärischen Oberbefehlshaber und müssen seinen Befehlen ohne Bedingung Folge leisten. Jede Befehlsverweigerung im Kriegsfall wird als Hochverrat gewertet.
(3) Jeder Bürgermeister muss den Ausnahmezustand mit den offiziellen Anweisungen des Rgenten oder seines Vertreters ( Stadtkommandant) als Bürgerbrief umgehend an die Bürger seiner Stadt versenden.
(4) Im Kriegsfall hat die Armeeführung das Recht Stellenangebote in jedem Ort einzuschränken oder mit Verboten zu belegen, solange bis aus Sicht der Armeeführung genug Personal zur Verteidigung und Nahrungserzeugung zur Verfügung steht.
(5) Alle Reisegruppen sind sofort zu untersagen, da ihre Sicherheit durch feindliche Armeebewegungen nicht gewährleistet ist. Alle Lanzen sind sofort aufzulösen. Bewaffnete Korpse verlieren ihre Genehmigung und sind sofort aufzulösen.
(6) Städte, die sich unter Bedrohung durch feindliche Gruppen befinden, müssen alle Waren und Gelder über Nacht in Aufträge auslagern .

(7) Im Falle einer feindlichen Besetzung des Schloßes, ist auf verbündetem oder befriedetem Territorium eine Exilregierung zu bilden, die vom letzten Badischen Oberkommando und dem Regenten angeführt wird.
(8)Alle Truppenverbände müssen sich zu einem vom Oberkommando bezeichneten Ort zurückziehen oder, wenn sie durch feindliche Gruppen daran gehindert werden sich zu bewegen, auflösen um der Vernichtung zu entgehen und weitere Befehle abwarten.
(9) Das Kriegsrecht bleibt solange bestehen, bis die Regierung von Baden beziehungsweise, wenn zutrifft die Exilregierung einen Friedensvertrag geschlossen hat und das Kriegsrecht für beendet erklärt.
(10) Sämtliche exekutiven wie legislativen Entscheidugungen liegen für die Dauer des Kriegszustandes beim rechtmässig gewählten Regenten
(11) Raub und Wegelagerei ist während des Kriegszustands werden durch das StGb Badens geregelt.


Alles weiter regelt die Zentrale Dienstvorschrift.

Sämtliche vorhergehenden Armeegesetze verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

_________________
Mister_2 Mac Laughlin
Graf von Todtnau
Kämerer zu Baden


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sa 10. Jul 2010, 20:25 


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 Betreff des Beitrags: Re: Armeegesetz
BeitragVerfasst: Sa 21. Aug 2010, 19:23 
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Zitat:
Zusatz zum AGvB


§1

1. Der Oberbefehlshaber der Reservestreitkräfte ist der Markgraf von Baden.

2. Der Stabsoffizier für innere Angelegenheiten führt stellvertretend für den Markgrafen die Reserve. Ihm obliegt in Friedenszeiten die Weisungsbefugnis.


§2

1. Soldaten der Badischen Reserve üben ihren Dienst nur auf Teilzeitbasis aus, im Gegensatz zu den Vollzeitsoldaten des Berufsheeres.

2. Die Soldaten der Reservestreitkräfte können zur Verstärkung von Armeegruppen auch im Friedensfall herangezogen werden.

3. Im Kriegsfall haben alle Reservisten sich umgehen bei Ihrem Stadtkommandanten zu melden.

4. Die Reservisten haben einmal im Monat eine Standmeldung in der Kaserne zu machen.

§3

1. Reservisten die die Grafschaft für Urlaubszwecke verlassen haben diese dem SO für Inneres mitteilen

§4

1.Die Reservestreitkräfte unterliegen den normalen Ausbildungsbedingungen der Badischen Armee.

2. Die Reservisten haben zur Beförderung die Kurse der Reichsarmee zu besuchen.

§5

1. Im Verteidigungsfall haben die Reservisten einen Anspruch auf 20 Taler Sold pro Tag.

2. Reservisten, die Armeeeinheiten in Friedenszeiten verstärken bekommen 20 Taler Sold pro Tag.

§6

1.In der Reserve gelten folgende Ränge:

Manschafter

Rekrut
Landsknecht
Gefreiter

Unteroffiziere

Korporal
Feldwebel
Oberfeldwebel

Offiziere

Fähnrich
Leutnant
Oberst

2.Die Beförderungsvoraussetzungen und Richtlinien werden in der ZdV geregelt.

§7

1. Alle Adeligen, die der Markgrafschaft Baden Lehnstreue schulden werden automatisch in die Reserve eingebunden.

2. Die Adeligen, die innerhalb von drei Tagen nach Ausrufung des Kriegsfalls die Markgrafschaft erreichen können oder bereits vor Ort sind, werden gem. Weisung des Regenten nach Eignung und Befähigung eingesetzt.

3. Adelige, die nicht die MGS in der entsprechenden Zeitspanne erreichen können haben sich im Planungsstab der Armee einzufinden und werden dort weiter verwendet.

Alle vorherigen Reserve Verordnungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Alles weitere regelt das AGvB und die ZdV.

_________________
Ritter Gerlinde von Valeriana, Reichsgräfin von Ravensberg
Reichsgesundheitsbeauftragte des DKR


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 Betreff des Beitrags: Re: Armeegesetz
BeitragVerfasst: So 28. Okt 2012, 22:36 
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:arrow: §15 geändert am 23.09.1460

_________________
Imperialer Botschafter Xbeta von Abenberg ~*~ Fürst von Mecklenburg-Stargard ~*~
Graf von Castell und Sigmaringen
Provinzhofrat von Baden
Justizberater des Rats von Baden


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