Änderung der §19 und §20 zur Strafverschärfung
§19 Richterliche Anordnungen
Aktuelle Version
Zitat:
Zu allen Straftatbeständen kann der Richter zusätzlich anordnen:
Entschädigung des Opfers
öffentliche Richtigstellung
öffentliche Entschuldigung
Rückzahlung von erschlichenen Vermögen
Wird geändert werden auf:
Zitat:
Zu allen Straftatbeständen kann der Richter zusätzlich anordnen:
Entschädigung des Opfers
öffentliche Richtigstellung
öffentliche Entschuldigung
Rückzahlung von erschlichenem Vermögen
Zwangsarbeit im Bergwerk ( vom Bergwerkslohn sind 10 Taler pro Tag an die Grafschaftskasse zu zahlen, Zwangsarbeit berechtigt nicht an der Teilnahme an der Bergwerkslotterie )
Strafbrote ( werden nach der Urteilsverkündung auf den Markt gestellt, in dem Ort wo sich der Verurteilte aufhält, aber nur innerhalb der Markgrafschaft Baden)
Mister_2 MacLean of Annadale
Markgraf von Baden
§20 Nichtbefolgen von im Prozess ausgesprochenen richterlichen Anordnungen
Aktuelle Version:
Zitat:
Wer die, in einem Prozess gegen sich ausgesprochenen richterlichen Anordnungen nicht innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung erfüllt, wird wegen Störung des öffentlichen Lebens in einem neuerlichen Prozess zu einer Geldstrafe von 20 bis 80 Talern verurteilt.
Wird geändert werden auf:
Zitat:
Wer die, in einem Prozess gegen sich ausgesprochenen richterlichen Anordnungen nicht innerhalb der vom Richter festgelegten Zeit ab Urteilsverkündung erfüllt, wird wegen Störung des öffentlichen Lebens in einem neuerlichen Prozess zu einer Geldstrafe von 20 bis 80 Talern verurteilt oder erhält ersatzweise 1 bis 4 Tage Kerker. Diese Strafe befreit nicht von der vorausgegangen richterlichen Anordnung.
Mister_2 MacLean of Annadale
Markgraf von Baden