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Registriert: Mo 26. Dez 2011, 20:30 Beiträge: 263
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Drovers kam ein wenig schüchtern in die Eingangshalle und schaute sich ein wenig um. Als die erste aufregung vergessen war räusperte er sich kurz um sich gehör zu verschaffen und begann zu sprechen.Sehr geehrte Ratsmitglieder, ich versuche nun euch, dem Rat von Baden mein Anliegen vorzutragen doch zuerst möchte ich mich einmal kurz vorstellen für die, die mich noch nicht kennen sollten. Mein Name ist Drovers und ich bin Bürger aus Offenburg und stolzer Badener. Ich hatte vor ein paar Tagen die Idee zur Gründung einer Stiftung hier in Baden. Ziel dieser Stiftung soll es in erster Linie sein Opfer von Raubüberfällen unter die Arme zu greifen mit dem nötigsten Geld bzw. Essen zu versorgen. Sollte der bedarf nicht bestehen könnte man die Taler in andere Aktivitäten in Baden stecken z.B.: - Die Kultur in Baden Finanziell unterstützen (in Form von Preisen für Spiele usw.) - Unterstützung der Armee - Unterstützung von Rathäusern oder der Grafschaft falls mal schwere Zeiten kommen sollten - Alle nur denkbaren öffentlichen Aktivitäten zum Wohle Badens Es soll eine Art Kuratorium (Vorstand) gegründet werden, welche die Stiftung leitet und Entscheidet wer wie viel Mittel zu Verfügung gestellt bekommt. Diesem Kuratorium könnten neben dem „Stifter“ geborene Mitglieder angehören die da z.B. sein könnten: - Der Rechtmäßig gewählte Regent von Baden - Der aktuelle HBV - Der aktuelle Kämmerer - Das Ratsmitglied was für den Kulturbereich zuständig ist - Ein Geistliches Mitglied Der Stifter leitet die Geschäfte die die Stiftung abwickelt. Ist dem Kuratorium allerdings rechenschaftspflichtig und muss einmal im Monat einen Bericht mit den Aktivitäten anfertigen und Veröffentlichen. Dadurch das es das Kuratorium gibt welches die Mittelverwendung entscheidet soll verhindert werden das sich einzelne auf Kosten der Stiftung bereichern und das ist ja nicht Sinn und Zweck und der Verdacht soll gar nicht erst aufkommen. Kommen wir nun dazu wie das ganze Finanziert werden soll. Als Gründer/Stifter werde ich ein „Startkapital“ von 100 Talern in die Stiftung geben, die in seinem Wert auch erhalten bleiben soll. Mit diesem Stammkapital kann die Stiftung nun „Sicherer“ Handelsgeschäfte abwickeln. Damit meine ich das Mais/Holz/Weizen usw unter dem Einkaufswert der Grafschaft gekauft wird und der Grafschaft dann wieder verkauft wird. Eine weitere Einnahmequelle sind die sog. Zustiftungen (Spenden) von Bürgern. Dies geht in Taler aber auch in Nahrungsmittel oder Rohstoffen. Eine Idee wäre dort auch einen Stiftungstag einzuführen wo alle Freiwillig das was sie Verdienen an die Stiftung Spenden. Das Gesamtkapital der Stiftung soll nicht bis ins Unendliche Gespart werden, sondern zeitnah an Projekte/Raubopfer ausgeschüttet werden. Auch eine Vorbeugung um Missbrauch der Gelder zu vermeiden. Die Geschäftsvorgänge werden natürlich anhand von Screens gesichert. Ich hoffe Ich habe einigermaßen verständlich gemacht was meine Idee ist und würde nun gerne die Meinung des Rates dazu hören. natürlich stehe ich auch für Kritik, Hilfe bzw. Verbesserungsvorschlägen immer mit offenen Ohren Entgegen. Des Weitern habe ich mir schon einmal die Mühe gemacht einen Vorschlag für eine Satzung der Stiftung zu erstellen:Drovers holte ein Stück Pergament hervor und reichte es den Ratsmitgliedern. Satzung der (Badener Stiftung?) § 1 (1) Die Stiftung führt den Namen „Badener Stiftung“ (2) Sitz der Stiftung ist die Marktgrafschaft Baden (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr § 2 (1) Zweck der Stiftung ist in erster Linie die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung der Opfer von Raubüberfällen in der Marktgrafschaft von Baden. (2) Sollte der Bedarf gem. § 2 Abs. 1 abgedeckt sein, ist der Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln zur: - Förderung der Kulturellen Aktivität in Baden - Förderung der Armee von Baden - Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen in Baden - Förderung der Wohlfahrtspflege in Baden - Förderung jedweder weiterer öffentlichen Wohltätigen Aktivitäten (3) Daneben kann die Stiftung die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch den Betrieb, die Führung und Leitung von Einrichtungen. § 3 (1) Das Gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen und das Geldvermögen der Stiftung dienen den Zwecken der Stiftung. (2) Das Vermögen der Stiftung wurde am (Datum) mit 100 Taler begründet. Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben: - aus den Handelserträgen des Stiftungsvermögens und - aus Zustiftungen dritter. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. (5) Die Handelserträge aus dem Stiftungsvermögen und die Zustiftungen sind Zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (6) Das Stiftungsvermögen wächst mit Zustimmung des Kuratoriums. § 4 (1) Organe der Stiftung sind: - Der Stifter / Geschäftsführer - Das Kuratorium
§ 5 (1) Das Kuratorium besteht aus nachgenannten Personen: - Der Rechtmäßig gewählte Regent der Marktgrafschaft Baden - Der aktuelle HBV - Der aktuelle Kämmerer - Das Ratsmitglied welches für den Kulturbereich zuständig ist - Ein Geistliches Mitglied - Der Stifter / Geschäftsführer (3) Sollte ein Mitglied des Kuratoriums sein Amt verweigern oder es ihm nicht möglich sein es auszuführen, wählt der Rest des Kuratoriums ein neues Mitglied.
§ 6 (1) Sollte der Stifter / Geschäftsführer ausscheiden oder sein Amt niederlegen, so wählt das Kuratorium einen neuen Geschäftsführer.
§ 7 (1) Die laufenden Geschäfte werden durch den Stifter / Geschäftsführer geführt. (2) Einmal im Monat hat der Stifter / Geschäftsführer die Pflicht, einen Bericht über die Einnahmen, Ausgaben und sonstigen Aktivitäten der Stiftung zu veröffentlichen.
§ 8 (1) Das Kuratorium entscheidet über die Verwendung der Handelserträge und Zustiftungen nach dem Stiftungszweck. (2) Weitere Aufgaben des Kuratoriums sind: - Beschließen von Satzungsänderungen - Kontrolle des Stifters / Geschäftsführers bei den laufenden Geschäften - Erhöhung des Stiftungsvermögen - Sonstige Entscheidungen die über das laufende Geschäft hinausgehen. (3) Bei Hilfen für Opfer von Raubüberfällen bedarf es keiner Entscheidung gem. § 8 Abs. 1. Da diese Art von Geschäft dringlich und in der Höhe nicht so hoch ausfallen. Der Stifter / Geschäftsführer muss diese Geschäfte aber Nachträglich dem Kuratorium anzeigen. Nun endete er seinen vortrag und wartete auf rückmeldungen
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