§2 Regeln der Strafbemessung(1) Strafmildernde Umstände, die zu einer Abweichung von der Mindeststrafe führen können
(a) Bei jungen Tätern, bis zu einem Alter von 30 Tagen, kann bei geringen Vergehen von einer Verurteilung abgesehen werden und eine Verwarnung ausgesprochen werden. Dies kann außerhalb eines Gerichtsprozesses erfolgen.
(b) Wird vom Täter vor der Urteilsverkündung ein nachgewiesener Ausgleich mit dem Geschädigten getätigt, kann das Urteil gemildert werden, bis hin zum Freispruch. Es erfolgt dann lediglich eine Verwarnung.
(c) Ist der Täter im laufenden Prozess geständig, kann dies strafmildernd gewertet werden.
(2) Strafverschärfende Umstände die zur einer Abweichung der Höchststrafe führen können
(a) Wurde der Täter innerhalb von 60 Tagen wegen eines gleichen Vergehens verurteilt oder außergerichtlich verwarnt, kann die zu verhängende Strafe erheblich erhöht werden.
(b) Straftaten gegen Amtspersonen, Adlige und Amtsträger der Staatskirche wirken sich strafverschärfend aus.
Amtspersonen sind alle aktuellen Mitglieder des Rates von Baden, der Dekan der badischen Universität, die Bürgermeister und Dorfbüttel der badischen Orte sowie die Leiter der Einbürgerungsvereine.
(c) Die Verurteilung bei mehreren gleichzeitig begangenen Delikten in einem Verfahren erfolgt nach der Haupttat und wirkt strafverschärfend.
(d) Nichterscheinen vor Gericht und ungebührliches Auftreten im Prozess.
(3) Die Gefängnisstrafen dürfen folgende Höchstdauer nicht überschreiten:
Level 0/1 : 3 Tage
Level 2 : 6 Tage
Level 3 : 10 Tage
(4) Die Acht:
(a) Das Gericht der GS Baden behält sich vor bei Unbelehrbaren, die immer wieder Verbrechen jeweiliger Art begehen die Acht aus zusprechen.
Hier wird besonders berücksichtigt der Zeitraum (40 Tage) in dem die Straftaten begannen wurden, sowie die schwere der Verbrechen und die Summe der Verbrechen.
Die Ächtung tritt nach der Urteilsverkündung und der Aussprach durch den Markgrafen oder dessen Vertreter inkraft und ist auf einen Zeitraum von zwei Monaten begrenzt. In dieser Zeit hat sich der Delinquent nicht in der Provinz auf zuhalten.
(b) Bei zur Zuwiderhandlung oder Missachtung der Anordnung, behält man sich Militärische Schritte zum Schutz der Bürger vor. Diese werden nach Absprache des Gerichtes und des Regenten der Markgrafschaft Baden, einmalig in der Öffentlichkeit Ausgesprochen und tragen das Siegel des Regenten. Diese Anordnung gilt dann bis zum Widerruf!