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 Betreff des Beitrags: archivierte Dekrete
BeitragVerfasst: So 6. Sep 2009, 23:24 
Zitat:
Dekret der Stadt Freiburg zur Einführung von Mindestlöhnen

I. Mindestlöhne

§1. In Freiburg gelten folgende Mindestlöhne, gestaffelt an dem Level des Arbeitgebers:
Arbeitgeber mit Level 1:
Stellen für 0-11 Attributspunkten= 15 Taler
Stellen ab 12 Attributspunkten=18 Taler
Arbeitgeber mit Level 2 bis Level 4
Stellen für 0-11 Attributspunkten= 17 Taler
Stellen ab 12 Attributspunkten=20 Taler


II. Strafmass

§2. Jeder vor Gericht angeklagter Verstoss gemäss §6 dieses Dekretes kann als Sklaverei angklagt werden und gemäss der Regeln der Strafbemessung §2. STGB-Baden mit einer Strafe von 10-50 Talern plus der Entschädigungszahlung an das Opfer belegt werden.
§3. Erfolgt eine Ausgleichzahlung vor oder während der Verhandlung, kann die Anzeige zurückgezogen werden. Dabei muss der Ausgleich von beiden oder anhand eines Beweises bestätigt werden.


III. Verfolgung und Gerichtbarkeit

§4. Die Überprüfung der Stellenmärkte als auch die Verfolgung der Verstösse geschieht durch die Büttel von Freiburg.
§5. Eine Ersttat wird durch die Büttel verwarnt. Die Ersttaten müssen mit Beweisen gesichert und dokumentiert werden.
§6. Ein weiterer Verstoss binnen der Zeit von drei Monat wird durch den Bürgermeister von Freiburg, als klagende Partei, als Sklaverei, vor dem badischen Gericht angeklagt. In der Anklageschrift vorzulegen sind dabei der Beweis der Erst- und der Folgetat(en).Sollte sich der Täter außerhalb des Klagbarkeitsgebietes des Bürgermeister befinden, so ist der Fall an den Staatsanwalt weiterzuleiten.


IV. Dauer und Auswertung

§7. Dieses Dekret tritt am 31. August 1457 in Kraft und endet am 30. Oktober 1457.
§8. Der Bürgermeister von Freiburg verpflichtet sich dem Rat von Baden am 20.Oktober eine Auswertung der durch dieses Dekret erfolgten Änderungen vorzulegen. Diese Beinhalten die als Argumente vorgelegten Bevölkerungszahlen, sowie die Lohn- und Preisentwicklungen als auch die Verstösse gegen dieses Dekret
§9. Dieses Dekret wird dann am 30. Oktober 1457 geändert oder ersatzlos gestrichen


Im Auftrag der Regentin und des badischen Rates


Junkerbodo
- Wortführer zu Baden -
- Reichsrichter am RKG -


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