Zitat:
Dekret "Mindestlöhne" Freiburg
I. Mindestlöhne
§1. In Freiburg gelten folgende Mindestlöhne:
0-7 Attributspunkten = 16 Taler
8-14 Attributspunkten = 18 Taler
ab 15 Attributspunkten = 20 Taler
II. Strafmass
§2. Jeder vor Gericht angeklagter Verstoss gemäss §6 dieses Dekretes kann als Sklaverei angklagt werden und gemäss der Regeln der Strafbemessung §2. STGB-Baden mit einer Strafe von 10-50 Talern plus der Entschädigungszahlung an das Opfer belegt werden.
§3. Erfolgt eine Ausgleichzahlung vor oder während der Verhandlung, kann die Anzeige zurückgezogen werden. Dabei muss der Ausgleich von beiden oder anhand eines Beweises bestätigt werden.
III. Verfolgung und Gerichtsbarkeit
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§4. Die Überprüfung der Stellenmärkte als auch die Verfolgung der Verstösse geschieht durch die Büttel und den Bürgermeister von Freiburg.
§5. Eine Ersttat wird durch die Büttel verwarnt. Die Ersttaten müssen mit Beweisen gesichert und dokumentiert werden.
§6. Ein weiterer Verstoss binnen der Zeit von drei Monat wird durch den Bürgermeister von Freiburg, als klagende Partei, als Sklaverei, vor dem badischen Gericht angeklagt. In der Anklageschrift vorzulegen sind dabei der Beweis der Erst- und der Folgetat(en).Sollte sich der Täter außerhalb des Klagbarkeitsgebietes des Bürgermeister befinden, so ist der Fall an den Staatsanwalt weiterzuleiten.
Baroness Moonlightoflove von Waldkirch
Bürgermeisterin von Freiburg
am 17.02.1458
Für den Rat von Baden, die Bürgermeisterin von Freiburg
in Vertretung des Wortführers
Freiherr Junkerbodo von Wolfenbüttel,
zu Baden am 19.02. anno 1458