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 Betreff des Beitrags: Archivierte Dekrete
BeitragVerfasst: So 12. Jul 2009, 15:48 
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Dekret der Stadt Lörrach zur Einführung von Mindestlöhnen

I. Mindestlöhne

§1. In Lörrach gelten folgende Mindestlöhne:
0-7 Attributspunkten = 15 Taler
8-14 Attributspunkten = 17 Taler
ab 15 Attributspunkten = 18 Taler


II. Strafmass

§2. Jeder vor Gericht angeklagter Verstoss gemäss §6 dieses Dekretes kann als Sklaverei angklagt werden und gemäss der Regeln der Strafbemessung §2. STGB-Baden mit einer Strafe von 10-50 Talern plus der Entschädigungszahlung an das Opfer belegt werden.
§3. Erfolgt eine Ausgleichzahlung vor oder während der Verhandlung, kann die Anzeige zurückgezogen werden. Dabei muss der Ausgleich von beiden oder anhand eines Beweises bestätigt werden.


III. Verfolgung und Gerichtbarkeit

§4. Die Überprüfung der Stellenmärkte als auch die Verfolgung der Verstösse geschieht durch die Büttel von Lörrach.
§5. Eine Ersttat wird durch die Büttel verwarnt. Die Ersttaten müssen mit Beweisen gesichert und dokumentiert werden.
§6. Ein weiterer Verstoss binnen der Zeit von drei Monat wird durch den Bürgermeister von Lörrach, als klagende Partei, als Sklaverei, vor dem badischen Gericht angeklagt. In der Anklageschrift vorzulegen sind dabei der Beweis der Erst- und der Folgetat(en).Sollte sich der Täter außerhalb des Klagbarkeitsgebietes des Bürgermeister befinden, so ist der Fall an den Staatsanwalt weiterzuleiten.


IV. Dauer und Auswertung

§7. Dieses Dekret tritt am 10 Juli 1457 in Kraft und endet am 4. September 1457.
§8. Der Bürgerrat von Lörrach, vertreten duch den Bürgermeister, verpflichtet sich dem Rat von Baden am 19 August eine Auswertung der durch dieses Dekret erfolgten Änderungen vorzulegen. Diese Beinhalten die als Argumente vorgelegten Bevölkerungszahlen, sowie die Lohn- und Preisentwicklungen als auch die Verstösse gegen dieses Dekret
§9. Dieses Dekret wird dann am 4. September 1457 geändert oder ersatzlos gestrichen


Im Auftrag des Regenten und des badischen Rates
Inrahil
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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: So 12. Jul 2009, 15:48 


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BeitragVerfasst: So 6. Sep 2009, 23:26 
Zitat:
Nach Auswertung der Zahlen hat der Rat eine Verlängerung der Testphase beschlossen und hiermit wird die Inkraftsetzung verkündet

Dekret der Stadt Lörrach zur Einführung von Mindestlöhnen

I. Mindestlöhne

§1. In Lörrach gelten folgende Mindestlöhne:
0-7 Attributspunkten = 15 Taler
8-14 Attributspunkten = 17 Taler
ab 15 Attributspunkten = 18 Taler


II. Strafmass

§2. Jeder vor Gericht angeklagter Verstoss gemäss §6 dieses Dekretes kann als Sklaverei angklagt werden und gemäss der Regeln der Strafbemessung §2. STGB-Baden mit einer Strafe von 10-50 Talern plus der Entschädigungszahlung an das Opfer belegt werden.
§3. Erfolgt eine Ausgleichzahlung vor oder während der Verhandlung, kann die Anzeige zurückgezogen werden. Dabei muss der Ausgleich von beiden oder anhand eines Beweises bestätigt werden.


III. Verfolgung und Gerichtbarkeit

§4. Die Überprüfung der Stellenmärkte als auch die Verfolgung der Verstösse geschieht durch die Büttel von Lörrach.
§5. Eine Ersttat wird durch die Büttel verwarnt. Die Ersttaten müssen mit Beweisen gesichert und dokumentiert werden.
§6. Ein weiterer Verstoss binnen der Zeit von drei Monat wird durch den Bürgermeister von Lörrach, als klagende Partei, als Sklaverei, vor dem badischen Gericht angeklagt. In der Anklageschrift vorzulegen sind dabei der Beweis der Erst- und der Folgetat(en).Sollte sich der Täter außerhalb des Klagbarkeitsgebietes des Bürgermeister befinden, so ist der Fall an den Staatsanwalt weiterzuleiten.


IV. Dauer und Auswertung

§7. Dieses Dekret tritt am 31 August 1457 in Kraft und endet am 30. Oktober 1457.
§8. Der Bürgerrat von Lörrach, vertreten duch den Bürgermeister, verpflichtet sich dem Rat von Baden am 20.Oktober eine Auswertung der durch dieses Dekret erfolgten Änderungen vorzulegen. Diese Beinhalten die als Argumente vorgelegten Bevölkerungszahlen, sowie die Lohn- und Preisentwicklungen als auch die Verstösse gegen dieses Dekret
§9. Dieses Dekret wird dann am 30. Oktober 1457 geändert oder ersatzlos gestrichen


Im Auftrag des Regenten und des badischen Rates
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