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Dekret "Mindestlöhne" Lörrach
I. Mindestlöhne
§1. In Lörrach gelten folgende Mindestlöhne:
0-7 Attributspunkten = 15 Taler
8-14 Attributspunkten = 17 Taler
ab 15 Attributspunkten = 18 Taler
II. Strafmass
§2. Jeder vor Gericht angeklagter Verstoss gemäss §6 dieses Dekretes kann als Sklaverei angklagt werden und gemäss der Regeln der Strafbemessung §2. STGB-Baden mit einer Strafe von 10-50 Talern plus der Entschädigungszahlung an das Opfer belegt werden.
§3. Erfolgt eine Ausgleichzahlung vor oder während der Verhandlung, kann die Anzeige zurückgezogen werden. Dabei muss der Ausgleich von beiden oder anhand eines Beweises bestätigt werden.
III. Verfolgung und Gerichtsbarkeit
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§4. Die Überprüfung der Stellenmärkte als auch die Verfolgung der Verstösse geschieht durch die Büttel und den Bürgermeister von Lörrach.
§5. Eine Ersttat wird durch die Büttel verwarnt. Die Ersttaten müssen mit Beweisen gesichert und dokumentiert werden.
§6. Ein weiterer Verstoss binnen der Zeit von drei Monat wird durch den Bürgermeister von Lörrach, als klagende Partei, als Sklaverei, vor dem badischen Gericht angeklagt. In der Anklageschrift vorzulegen sind dabei der Beweis der Erst- und der Folgetat(en).Sollte sich der Täter außerhalb des Klagbarkeitsgebietes des Bürgermeister befinden, so ist der Fall an den Staatsanwalt weiterzuleiten.
§7. Dieses Dekret dient dem Schutz und der Interessenvertretung der Lörracher Bürger die mit Stimme eines gewählten Bürgerrates für Mindestlöhne in Lörrach votierten.
§8. Dieses Dekret tritt automatisch außer Kraft, sobald sich die Gesetzeslage "§9 Mindestlöhne und Sklaverei" ändert oder ein neues Dekret erlassen wird.
bluna
Bürgermeister von Lörrach
am 02.02.1458
Für den Rat von Baden, den Bürgermeister von Lörrach
in Vertretung des Wortführers
Freiherr Junkerbodo von Wolfenbüttel,
zu Baden am 19.02. anno 1458