§9 Erhebung von Steuern für die Grafschaft Baden
(1)Die Rathäuser habe die Pflicht die Grafschaftsteuern gemäß GdMB §,22 zu erheben und abzuführen (a)Dorfsteuern der Rathäuser können vom rechtmäßigen Bürgermeister für die Einwohner seiner Stadt festgelegt werden und sind dem Rat vorzulegen mit Bergründung der Notwendigkeit. Der Rat wird danach Entscheiden .Ebenso sind die Bürger mittels Bürgermeisterbrief über die Notwendigkeit der Änderung von Grasschafts - und Dorfsteuern mindestens 5 Tage vor Erhebung zu Informieren (2)Die Steuer ist mit ihrer Erhebung vollständig fällig. (3) Ausnahmen müssen beim jeweiligen Bürgermeister in den Rathäusern beantragt werden und bedürfen dessen schriftlicher Genehmigung. Die Steuern werden dann nach der Zahlung zurückerstattet. (4) Kommt ein Bürger mit den Steuerzahlungen in Verzug, werden auf den rückständigen Steuerbetrag Strafzinsen erhoben. Die Zinsen entsprechen dem kaiserlichen Recht. Die Zinsen werden der Steuerschuld zugeschlagen. Der Bürgermeister kann auf Antrag die Zinsen erlassen. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die Zinsen werden dann nach der Steuerzahlung erstattet. (5)Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich als Betrug behandelt. Eine Anklage darf frühestens 7 Tage nach Ablauf der vorgegebenen Frist und einer nochmaligen schriftlichen Zahlungsaufforderung durch einen Gemeindebevollmächtigen erhoben werden. Personen die sich im Kloster aufhalten sind hiervon ausgenommen. Über das Vorgehen bei nachweislich zahlungsunfähigen Personen entscheidet der Bürgermeister. (6)Sonderzahlungen an die Reichsarmee werden, auf Basis der letzten Steuerbescheide, zum nächsten möglichen Steuertermin, der Steuerschuld aller Gemeinden zugeschlagen. (7) Aktiven Soldaten der Badischen Armee wird die Steuer für ihre Handwerksbetriebe, die während ihrer Dienstzeit anfällt, per Warenmandat wieder gutgeschrieben.
Zusatzbestimmung:
Umgang mit Steuern von Dauerklostergängern:
1.) Bei einem Klosteraufenthalt ab 6 Wochen (drei Steuerbescheide) werden die Steuern ausgesetzt. Die glaubhaften Nachweise sind vom Bürgermeister zu erbringen. Ein entsprechender Antrag mit Begründung für die Vergangenheit ist einzureichen. Dabei ist bereits die erste Steuer durch die GS zu erstatten. Sollte ein solcher Klostergänger zurück kommen und Zahlungen tätigen, sind diese sofort dem Rat von Baden nachweislich mitzuteilen. Die Einberechnung wird mit der nächst folgenden Steuer vorgenommen. 2.) Stirbt (konnte nicht mehr wieder belebt werden) ein Klostergänger bekommt das Rathaus 100% der ausgelegten Steuern zurück. Hierzu sind ebenfalls glaubhafte Nachweise und ein entsprechender Antrag notwendig. 3.) Die Verrechnung erfolgt bei der nächsten Steuerzahlung. 4.) Nach § 3 Abs.4 BMG ist dem Rat von Baden jeder Zeit Einblick in die Steuersünderkartei zu gewähren. Die Einsichtnahme ist innerhalb von 2 Tagen nach Begehren der GS zu gewähren. 4.a.) Die Klagen werden von der Staatsanwaltschaft übernommen.
Einstellung von Milizen:
1.) Die Einstellungskosten in Höhe von 16 Talern für 2 Milizen täglich, werden den Rh erstattet. Das Rathaus ist verpflichtet 2 weitere Milizen im Bedarfsfall, auf eigene Kosten einzustellen. 2.) Dafür sind 2 Screens als Beweis zu liefern: 1. Die Zahl der automatischen Bürgerwehren im Büro der Bürgerwehr und 2. aus dem Verwaltungsmenü die tatsächlichen Einstellungen. Die Kosten müssen ersichtlich sein. 3.) Eine Antragstellung ist jeweils mindestens 2 Tage vor der Steuerberechnung vorzunehmen und in der Bürgermeisterkonferenz (Steuern) vom Bm zu hinterlegen. 4.) Der Antrag muss spätestens in derselben Woche gestellt werden wo die nächste Steuerberechnung anfällt, ansonsten verfällt der Anspruch.
Erstattung von Beamtenkosten an die Rh:
Durch die Rathäuser erworbene Finanzpunkte werden zu 100% von der Markgrafschaft Baden finanziert. Da in der Markgrafschaft Richtlöhne bei den Beamten gezahlt werden, hat sich der Bm an die von der GS üblichen Löhne zu halten: 10 Punkte=20 Taler 20 Punkte=23 Taler. Als Nachweis werden Screens verlangt und ein entsprechender Antrag in der Bürgermeisterkonferenz (Steuern). Der Antrag muss in derselben Woche gestellt werden wo die Kosten anfallen, ansonsten verfällt der Anspruch. Die Erstattung der jeweiligen Ausgaben erfolgt mit der nächsten Steuerberechnung.
_________________ Schlossherr Herr der Schlüssel Foren-Admin
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