Schloss Hohenbaden

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:45 
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Das Bürgermeistergesetz von Baden (BGvB)


Inhalt:
§1 Geltungsbereich
§2 Kandidatur für das Bürgermeisteramt
§3 Das Bürgermeisteramt
§4 Amtseid
§5 Absetzung vom Amt
§6 Der Bürgermeistersaal – Grafschaftshandel
§7 Importe und Exporte mit Grafschaften außerhalb Badens
§8 Kriegsrecht und Pflichten des Bürgermeisters laut Auszug aus AGvB
§9 Erhebung von Steuern für die Grafschaft Baden
§10 Zuwiderhandlung

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Verfasst: So 19. Apr 2009, 06:45 


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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:45 
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§1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die durch eine offiziellen Wahl das Amt des Bürgermeisters einer Stadt der Markgrafschaft Baden innehaben, für dieses kandidieren oder vom Regenten als offizieller Vertreter eingesetzt sind.
(2) Die Gesetze und Dekrete der Markgrafschaft Baden stehen über den Stadt- und Dorfdekreten.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:46 
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§2 Kandidatur für das Bürgermeisteramt

(1) Es dürfen lediglich Einwohner der jeweiligen Stadt für das Amt des Bürgermeisters kandidieren.
(2) Wählbar sind nur Bürger, die nicht innerhalb der letzten 90 Tagen vor der Wahl rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe oder zum Tode verurteilt wurden.
(3) ) Ein Doppelamt Bürgermeister / Ratsmitglied ist möglich.




(Abs.3 Geändert mit Abstimmung vom 18.09.1462)

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:46 
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§3 Das Bürgermeisteramt


(1) Der Rücktritt vom Bürgermeisteramt ist nur mit Genehmigung des Regenten zulässig.
(2) Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, ihre Stadt zu verlassen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen der Markgrafschaft Baden und seinen Bürger zu vertreten.
(a) Jeder Bürgermeister ist verpflichtet, in seiner Amtszeit, Inventuren im 2 wöchentlichen Intervall durchzuführen. Dazu zählen Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt. Diese ist im entsprechenden Bereich im Schloss für den HBV und Kämmerer ersichtlich zu hinterlegen.
(4) Der Regent sowie der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen. Ebenso ist ihnen auf Anforderung jederzeit Einblick in die durch das Rathaus vergebenen Arbeitsangebote zu gewähren.
(5) Der Bürgermeister hat das Recht- unter Beachtung der Gesetze der Provinz - Dekrete zu erlassen. Diese müssen in den Weinstube sowie dem für die Provinz zugänglichen Aushang der Gesetze veröffentlicht werden und sind sofern nicht anders angegeben ab dem Folgetag rechtskräftig.
(6) Der Rat von Baden kann durch einen Mehrheitsbeschluss Stadtdekrete aufheben.
(7) Bürgermeister, die zu einer Gefängnisstrafe oder zum Tode verurteilt werden, müssen ihr Amt sofort niederlegen. Ausnahmen können vom Regenten genehmigt werden.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:46 
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§4Amtseid


(1) Jeder neu gewählte Bürgermeister ,muss öffentlich einen Eid vor dem amtierenden Markgrafen ablegen.

Hierbei ist folgende Eidesformel anzuwenden:

"Ich schwöre, dass ich mein Bürgermeisteramt nach bestem Wissen und Gewissen führen, die Gesetze der Markgrafschaft Baden , sowie seine Zusätze, die Reichsgesetze und den Rat von Baden achten und verteidigen sowie Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde"

*auf Wunsch und nach Absprache kann dieser Amtseid mit dem Zusatz " so wahr mit der HERR helfe " abgeschlossen werden

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:47 
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§5 Absetzung vom Amt


(1) Tritt einer der folgenden Punkte ein, kann der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit die Absetzung des Bürgermeisters beschließen.

(a) Der Bürgermeister kommt seinen Amtspflichten nicht hinreichend nach.
(b) Der Bürgermeister bereichert sich betrügerisch am Vermögen des Rathauses.
(c) Der Bürgermeister hetzt die Bürger gegen die Markgrafschaft Baden auf, ruft zu unerlaubten Revolten auf oder plant solche.
(d) Der Bürgermeister verstößt gegen die Gesetze Badens im schweren Falle.

(2) Wurde die Absetzung durch den Rat beschlossen, hat der betreffende Bürgermeister sofort sein Amt niederzulegen, bei einer Weigerung kann Beugehaft oder eine genehmigte Erstürmung des Rathauses angeordnet werden.
(3) Der Regent muss bei unbesetztem Rathaus einen Verwalter einsetzen, der bis zur nächsten Wahl das Bürgermeisteramt und die damit verbundenen notwendigen Tätigkeiten außerhalb des Rathauses ausübt.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:48 
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§6 Der Bürgermeistersaal – Grafschaftshandel


(1) Der Bürgermeistersaal im Schloss zu Baden und die darin vorhandenen Informationen sind grundsätzlich nicht öffentlich und nur für die amtierenden Bürgermeister bestimmt. Alle Informationen sind vom Bürgermeister streng vertraulich zu behandeln.

(2) Beschlüsse und Informationen, welche auch die Bürger der jeweiligen Städte betreffen, können mit vorheriger Genehmigung des Handelsbevollmächtigten oder Regenten eingeholt werden, um sie zu veröffentlichen.

(3) Bürgermeister, die unbefugt Informationen aus dem Bereich der Grafschaftsankäufe an Dritte weitergeben, können für die Dauer von maximal sieben Tagen von den Grafschaftsankäufen ausgeschlossen werden.

(4) Jeder Bürgermeister hat die Möglichkeit, Waren auf seinem Dorfmarkt aufzukaufen und auf der Messe der Grafschaft zu verkaufen. Dabei ist das aktuelle Aufkaufskontingent zu beachten, das vom Handelsbevollmächtigten festgelegt wurde.

(5) Waren, die in einer Grafschaft nicht produziert, sondern nur durch Importe eingeführt werden können, sind vom Grafschaftsankauf ausgeschlossen.

(6) "Testkäufe" zur Beweissicherung bei Vergehen gegen das Handelsgesetz werden von der Grafschaft aufgekauft, um die Finanzen der Rathäuser nicht zu belasten. Dabei sind die jeweiligen Warenmeldungen mit dem Zusatz "Test" zu versehen. Der Handelsbevollmächtigte kann dazu jederzeit ein Screenshot vom Bürgermeister anfordern.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:48 
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§7 Importe und Exporte mit Grafschaften außerhalb Badens

(1) Die Mehrheit des Rates kann beschließen, dass bestimmte Waren zum Wohle der Allgemeinheit nicht importiert oder exportiert werden dürfen.

(2) Exporte sind gestattet, sofern kein Ausfuhrverbot besteht.

(3) Grafschaftsexporte bzw. Importe, die der Handlungsbevollmächtigte mit dem Ausland bzw. beauftragten Händlern abschließt, sind von den Bürgermeistern zu unterstützen. Entstehende Kosten werden von der Markgrafschaft Baden getragen

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:49 
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§8 Kriegsrecht und Pflichten des Bürgermeisters laut Auszug aus AGvB



§8- Kriegsrecht und Pflichten des Bürgermeisters laut Auszug aus AGvB

(1) Bürgermeister und Büttel unterstehen mit der Ausrufung des Kriegsrechtes sofort dem militärischen Oberbefehlshaber und müssen diesem ohne Bedingung Folge leisten. Jede Befehlsverweigerung im Kriegsfall wird als Hochverrat gewertet.

(2) Jeder Bürgermeister muss den Ausnahmezustand mit dem offiziellen Anweisungen des Regenten oder seinem Vertreter (Vogt) als Bürgermeisterbrief umgehend an die Bürger seiner Stadt versenden.

(3) Im Kriegsfall wird per Dekret des Rates eine Wertigkeit der Arbeitsstellen getroffen. Vorrang hat die Verteidigung. Dies soll zusätzlichen Anreiz geben, insbesondere für starke Spieler, sich den Truppen anzuschließen. Die Gendarmeriegruppen müssen sich unverzüglich zum Standort des nächstgelegenen Banners begeben, um dort in Lanzen umgewandelt zu werden. Nach der Aufnahme durch das Banner verwandeln sie sich in ein Fähnlein.

(4) Im Kriegsfall wird per Dekret des Rates über Handelsregulierungen / Beschränkungen entschieden.

(5) Städte und die Grafschaft (Burg, Handelsbevollmächtigter) unter Bedrohung durch Feindliche Gruppen, müssen alle Waren und Gelder über Nacht in Aufträge auslagern (welche nicht benötigt werden).

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:50 
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§9 Erhebung von Steuern für die Grafschaft Baden


(1)Die Rathäuser habe die Pflicht die Grafschaftsteuern gemäß GdMB §,22 zu erheben und abzuführen
(a)Dorfsteuern der Rathäuser können vom rechtmäßigen Bürgermeister für die Einwohner seiner Stadt festgelegt werden und sind dem Rat vorzulegen mit Bergründung der Notwendigkeit. Der Rat wird danach Entscheiden .Ebenso sind die Bürger mittels Bürgermeisterbrief über die Notwendigkeit der Änderung von Grasschafts - und Dorfsteuern mindestens 5 Tage vor Erhebung zu Informieren
(2)Die Steuer ist mit ihrer Erhebung vollständig fällig.
(3) Ausnahmen müssen beim jeweiligen Bürgermeister in den Rathäusern beantragt werden und bedürfen dessen schriftlicher Genehmigung. Die Steuern werden dann nach der Zahlung zurückerstattet.
(4) Kommt ein Bürger mit den Steuerzahlungen in Verzug, werden auf den rückständigen Steuerbetrag Strafzinsen erhoben. Die Zinsen entsprechen dem kaiserlichen Recht. Die Zinsen werden der Steuerschuld zugeschlagen.
Der Bürgermeister kann auf Antrag die Zinsen erlassen. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die Zinsen werden dann nach der Steuerzahlung erstattet.
(5)Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich als Betrug behandelt. Eine Anklage darf frühestens 7 Tage nach Ablauf der vorgegebenen Frist und einer nochmaligen schriftlichen Zahlungsaufforderung durch einen Gemeindebevollmächtigen erhoben werden.
Personen die sich im Kloster aufhalten sind hiervon ausgenommen. Über das Vorgehen bei nachweislich zahlungsunfähigen Personen entscheidet der Bürgermeister.
(6)Sonderzahlungen an die Reichsarmee werden, auf Basis der letzten Steuerbescheide, zum nächsten möglichen Steuertermin, der Steuerschuld aller Gemeinden zugeschlagen.
(7) Aktiven Soldaten der Badischen Armee wird die Steuer für ihre Handwerksbetriebe, die während ihrer Dienstzeit anfällt, per Warenmandat wieder gutgeschrieben.

Zusatzbestimmung:

Umgang mit Steuern von Dauerklostergängern:

1.) Bei einem Klosteraufenthalt ab 6 Wochen (drei Steuerbescheide) werden die Steuern ausgesetzt. Die glaubhaften Nachweise sind vom Bürgermeister zu erbringen. Ein entsprechender Antrag mit Begründung für die Vergangenheit ist einzureichen. Dabei ist bereits die erste Steuer durch die GS zu erstatten. Sollte ein solcher Klostergänger zurück kommen und Zahlungen tätigen, sind diese sofort dem Rat von Baden nachweislich mitzuteilen. Die Einberechnung wird mit der nächst folgenden Steuer vorgenommen.
2.) Stirbt (konnte nicht mehr wieder belebt werden) ein Klostergänger bekommt das Rathaus 100% der ausgelegten Steuern zurück. Hierzu sind ebenfalls glaubhafte Nachweise und ein entsprechender Antrag notwendig.
3.) Die Verrechnung erfolgt bei der nächsten Steuerzahlung.
4.) Nach § 3 Abs.4 BMG ist dem Rat von Baden jeder Zeit Einblick in die Steuersünderkartei zu gewähren. Die Einsichtnahme ist innerhalb von 2 Tagen nach Begehren der GS zu gewähren.
4.a.) Die Klagen werden von der Staatsanwaltschaft übernommen.

Einstellung von Milizen:

1.) Die Einstellungskosten in Höhe von 16 Talern für 2 Milizen täglich, werden den Rh erstattet. Das Rathaus ist verpflichtet 2 weitere Milizen im Bedarfsfall, auf eigene Kosten einzustellen.
2.) Dafür sind 2 Screens als Beweis zu liefern: 1. Die Zahl der automatischen Bürgerwehren im Büro der Bürgerwehr und 2. aus dem Verwaltungsmenü die tatsächlichen Einstellungen. Die Kosten müssen ersichtlich sein.
3.) Eine Antragstellung ist jeweils mindestens 2 Tage vor der Steuerberechnung vorzunehmen und in der Bürgermeisterkonferenz (Steuern) vom Bm zu hinterlegen.
4.) Der Antrag muss spätestens in derselben Woche gestellt werden wo die nächste Steuerberechnung anfällt, ansonsten verfällt der Anspruch.

Erstattung von Beamtenkosten an die Rh:

Durch die Rathäuser erworbene Finanzpunkte werden zu 100% von der Markgrafschaft Baden finanziert. Da in der Markgrafschaft Richtlöhne bei den Beamten gezahlt werden, hat sich der Bm an die von der GS üblichen Löhne zu halten:
10 Punkte=20 Taler
20 Punkte=23 Taler.
Als Nachweis werden Screens verlangt und ein entsprechender Antrag in der Bürgermeisterkonferenz (Steuern).
Der Antrag muss in derselben Woche gestellt werden wo die Kosten anfallen, ansonsten verfällt der Anspruch.
Die Erstattung der jeweiligen Ausgaben erfolgt mit der nächsten Steuerberechnung.

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