(1) Um den Missbrauch von geistigen Eigentum zu schützen, insbesondere um zu verhindern, dass Parteien eigennützig und zum eigenen Vorteil Informationen anderer Parteien stehlen ist es als Verrat zu werten, wenn:
(1.1) Eine Partei eigene Parteimitglieder animiert sich bei anderen Parteien als Mitglied zu bewerben ohne die eigene Mitgliedschaft aufzugeben.
(1.2) Parteimitglieder andere Parteien mit Decknamen auskundschaften und Informationen sammeln, um der eigenen Partei einen Vorteil zu verschaffen.
(1.3) Personen, die einer Partei angehören Daten und Informationen an andere Partein weitergeben mit dem Wissen, der eigenen Partei dadurch erheblich zu schaden.
(2) Sollten sich Vertreter einer Partei eines der unter §1 Abs. 1 ff genannten "Vergehen" schuldig machen, so haftet neben dem Spion auch der Spitzenkandidat (Listeneröffner) der Partei stellvertretend für die Partei. Die Partei kann durch Selbstanzeige bei Gericht den Spion in den eigenen Reihen "enttarnen", wodurch die Partei nicht mehr in die Haftung genommen werden kann.