Fr 17. Apr 2009, 21:01
§17 Regelung bei Abstimmungen im Badischen Rat(1) Eine Abstimmung gilt als gewonnen, falls die Mehrheit der anwesenden, nicht abgemeldeten Ratsmitglieder bei
- 12 Anwesenden mit 7 Stimmen dafür sind
- 10 bis 11 Anwesenden mit 6 Stimmen dafür sind
- 8 bis 9 Anwesenden mit 5 Stimmen dafür sind.
Falls die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder noch geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder sie muss einstimmig geendet haben.
(2) Als abgemeldet gilt, wer eine Erlaubnis zur zeitweiligen Beurlaubung von seinem Ratsamt vom Regenten oder seinem Vertreter erhalten hat oder vom Regenten als Abwesend erklärt wird (z.B. wegen längerer Inaktivität oder Klosteraufenthalts, Todes oder sonstiger unangemeldeten Abwesenheit vom Spiel oder Forum).
(3) Bei Stimmengleichheit erhält der Regent eine Stimme mehr, um eine Entscheidung eindeutig festzulegen.
(4) Abstimmungen dürfen den Zeitraum von maximal 5 Tage nicht überschreiten und in keiner folgenden Ratsperiode übernommen werden. Sie enden auch bei vorzeitiger Abgabe aller möglichen Stimmen.
(5) Alle Abstimmungen im Rat sind namentlich und damit für alle Ratsmitglieder offen zu tätigen.
(6) Nach dem Abstimmungsende wird das Ergebnis der Abstimmung vom Markgraf, sein Stellvertreter oder der Wortführer verkündet. Wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. sicherheitsrelevante Abstimmungen), kann das Ergebnis auch verkündet werden, sobald der Ausgang der Abstimmung eindeutig ist (Siehe benötigte Mehrheit unter Abs.1).
(7) Bei Ablehnung des Antrages wegen angebrachten Inhaltlichen Änderungen kann nach Ende der alten Abstimmung ein geänderter bzw. überarbeiteter Antrag neu zur Abstimmung vorgebracht werden.
(8) Jedes Ratsmitglied kann eine Diskussion zu einem Thema eröffnen.
(9) Sollte nach der geführten Diskussion nicht weiter darüber debatiert werden, wird der Markgraf oder sein Stellvertreter in der Diskussion vermerken, dass nach Ablauf von 24 Stunden die Abstimmung angesetzt wird, sollte kein weiterer Einwand mehr kommen.
(10) Nach abgelaufener Frist, wird der Markgraf, oder sein Stellvertreter die Abstimmung eröffnen. Die Abstimmung läuft während 120 Stunden (5 Tagen).
(11) Sollte binnen der Zeit weitere Einwürfe, Einwände oder gar neue Informationen auftreten, kann der Markgraf oder sein Stellvertreter die Abstimmung stoppen und neu zur Diskussion stellen.