Schloss Hohenbaden

Hier tagt der Rat der Markgrafschaft Baden
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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:57 
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Wirtschaftlicher Teil


§9 Löhne und Sklaverei

(1) In der Marktgrafschaft Baden gelten keine vorgeschriebenen Löhne, außer den in diesem Gesetz genannten Ausnahmen..

(2) Die Städte haben das Recht für ihren Arbeitsmarkt per Dekret Mindestlöhne festzulegen.
Diese beinhalten nicht die Stellenausschreiben der Grafschaft oder der Kirche.
Ein Dekret wird vom Bürgermeister in der Bürgermeisterkonferenz bekanntgegeben und tritt 7 Tage ab Verkündung in Kraft.
Binnen der Zeit kann ein Ausschuss, bestehend aus dem Regenten, dem Vogt, dem Handelsbeauftragten und der anderen
Bürgermeister das Dekret ausser Kraft setzen.

(3) Die Löhne der Grafschaft werden durch ein markgräflisches Dekret bestimmt. Die Löhne der Beamte der Städte werden durch Stadtdekrete bestimmt. In Abwesenheit eines Stadtdekretes gilt das markgräfliche Dekret.

(4)Wer einen Arbeiter für einen Lohn unterhalb des Mindestlohnes eines vorhandenen Dekretes einstellt, macht sich der
Sklaverei nach §3(1,a,b,c)StGB schuldig.

(5)Die Rehabilitationszeit bei Sklaverei beträgt 20 Tage.

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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:57 
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§10 Handel und Spekulation

(1) Die Markgrafschaft Baden erlaubt den freien Handel in ihrer Provinz mit allen Waren und Gütern. Die Preise können frei gewählt und von jedem selbst festgelegt werden.

(2) Ausnahmen:
a. Während Kriegs- und Notstandszeiten hat der Rat das Recht in veröffentlichten Dekreten marktregulierende Weisungen auszusprechen deren Mißachtung laut StGB § 7 (Betrug) geahndet wird.
b. In Fällen die Stabilität des Marktes oder die Existenzgrundlage der Bürger betreffend kann der Bürgermeister, mit Einverständnis des Regenten, Vogtes und Handeslbevollmächtigten , marktregulierende Stadtdekrete zu erlassen. Der Verstoss wird laut StGB §7 (Betrug) geahndet werden.
Dekrete der GS Baden oder der Städte -- diese können / werden im Kriegsfall oder andere Ausnahmesituationen vom Grafen / Hauptmann oder dem Bürgermeister in Kraft gesetzt --

1.Preisvorschrift bei bestimmten Waren
2.Verbot von Handel mit bestimmten Waren
3.Verbot von Produktion bestimmter Waren
4.Verbot vom ausführen bestimmter Arbeiten

(3) Waren die in einer Stadt für Handel gekauft wurden, dürfen nur in einer anderen Stadt wieder verkauft werden. Wenn Waren in der selben Stadt wiederverkauft werden, so nur mit Genehmigung des BM oder entsprechend einem vorliegenden Stadtdekret. Zuwiderhandel wird unter Strafe gestellt nach §7 StGB (Betrug).

(4) -gestrichen-

(5) -gestrichen-

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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:58 
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Sonderteil


§11 Gesetze von Baden

(1) Die Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Markgrafschaft Baden rechtskräftig.

(2) Die Kaiserdekrete stehen über den Gesetzen von Baden sowie den Stadtdekreten.

(3) Die Gesetze der Markgrafschaft von Baden stehen über den Stadtdekreten.

(4) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.

(5) Die Dekrete und Gesetze der Markgrafschaft von Baden können mit der Mehrheit der Stimmen des Rates geändert werden.

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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:58 
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§12 Amtsträger in Baden



(1) Die Ratsmitglieder sind ebenso wie die Bürgermeister vom Volke zu wählen.

(2) Ein Doppelamt Bürgermeister / Ratsmitglied ist möglich.
(a)Bürgermeistern ist es nur gestattet Wirtschaftsämter im Rat zu besetzten wenn diese mit 2/3 Mehrheit das Rates von Baden genehmigt werden.
(b)Bei Abstimmungen zu Fragen der Bürgermeister haben sie sich zu enthalten.
(c) Wenn ein Bürgermeister während der LP oder den Postenverhandlungen genehmigt von seinem Amt als Bürgermeister zurücktritt entfällt Abs. 2
(d) Ein Missbrauch der Ämter durch den Bürgermeister wird mit Hochverrat geahndet.

(3) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Regenten zulässig falls wichtige Gründe vom Amtsträger vorgebracht werden.

(4) Ratsmitgliedern und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Markgrafschaft dauerhaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Regent gewähren.

(5) Ratsmitglieder sind in Ihren Entscheidungen frei und während Ihrer Amtszeit nicht an Weisungen einer Partei gebunden.
Sie verpflichten sich, frei von äußeren Einflüssen Ihr Amt als Vertreter des Volkes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

(6) Zuwiderhandlungen werden als Hochverrat betrachtet und entsprechend bestraft.

Abs.2 durch Abstimmung vom 18.09.1462 geändert

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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:59 
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§13 Vertraulichkeit
(1) Ratsmitglieder haben Stillschweigen über die Diskussionen des Rates zu bewahren.

(2) Offizielle Übersetzer, Diplomaten, Botschafter und andere für den Rat arbeitende Beamte sind zum Stillschweigen über alle Informationen verpflichtet, die sie ohne ihre Tätigkeit nicht erhalten hätten.

(3) Die Preisgabe von Informationen kann nur der Rat oder der Markgraf gestatten. Zuwiderhandlungen werden bestraft.

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§14 Militärische Vereinigungen
(1) Militärische Vereinigungen werden durch die Grafschaft oder das Heilige Römische Reich deutscher Nation gegründet. Ausnahmen können vom Rat erteilt werden, die Dauer ihres Bestehens ist befristet.

(2) Die Badische Armee gilt als einzige offizielle militärische Vereinigung der Markgrafschaft von Baden

(3) Wer anderweitig eine militärische Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, oder sie unterstützt, macht sich der Verschwörung zum Hochverrat schuldig. Die Verschwörung zum Hochverrat wird mit Gefängnis bestraft. In schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden.

(4) Den Bürgermeistern Badens ist es weiterhin erlaubt ohne Zustimmung des Rates Rathausmilizen einzustellen. Weitere private Schutztruppen, die vom Bürgermeister initiiert werden bedürfen wie alle anderen militärischen Vereinigungen der Zustimmung der Grafschaft.

(5) Alle zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bestehenden militärischen Vereinigungen müssen innerhalb einer Woche nach Erlass dieses Gesetzes eine Genehmigung beim Rat beantragen. Wird kein Antrag gestellt, muss sich die militärische Vereinigung innerhalb von einer Woche nach Gesetzeserlass auflösen. Wird der Antrag vom Rat abgelehnt, muss sich die militärische Vereinigung innerhalb einer Woche nach Antragsablehnung auflösen. Sollte eine Auflösung nicht innerhalb der genannten Fristen erfolgen, machen sich Gründer, Anführer und Mitglieder ungenehmigter militärischer Vereinigungen des Hochverrats schuldig.

(6) Bewaffnete Gruppen aus dem Ausland müssen vor Einreise eine Genehmigung einholen. Geschieht dies nicht zieht dies eine Strafanzeige nach sich. Fremde Armeen die ohne Genehmigung Badisches Territorium betreten müssen sich noch am selben Tag auflösen ansonsten wird dies als feindlicher Akt angesehen und wird auf diplomatischen oder militärischen Wege weiterverfolgt bzw. wird weitere Konsequenzen nach sich ziehen.

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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 21:00 
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§15 Zusatzbestimmung zur Militärische Kontrolle in Baden

(1) Einblick und militärische Kontrolle in der Armee von Baden und in seinen Bereichen z.B. Kasernen, Foren, Ausbildungseinrichtungen und davon abgeleiteten Einrichtungen der militärischen Informationsbeschaffung bzw. Informationsaustausches erhalten nur die militärischen Angehörigen des Badischen Rates. Dies betrifft somit folgende Amtsträger: Regent, Vogt, Hauptmann, Feldrichter und Marschall. Der Regent oder ein von Ihm berufener Vertreter hat jederzeit das Recht im Interesse der Sicherheit, Ratsmitglieder aus dem militärischen Bereich auszuschließen. Ein Vetorecht haben dabei die Offiziere der Armeeführung mit einfacher Mehrheit.

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§16 Zusatzbestimmungen für Orden in Baden

(1) Jeder Orden unterliegt rechtlich dem Codex Primorus für Ritter und ihre Orden im Heiligen römischen Reich deutscher Nation.

(2) Damit ein Orden überhaupt ein Verfahren für die Legitimation auf badischen Grund einleiten kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vorstellung des Ordensgesetzes vor dem badischen Rat innerhalb von 10 Tagen (wird bis Ablauf der Frist kein Antrag auf Anerkennung gestellt, kann der Rat dies als Grund nehmen, das Verbot für den Orden aussprechen!)
  2. Mitteilung von Zielen, Mitgliedern (mit Rang und Funktion) und vergangenen, aktuellen, sowie geplanten Aktivitäten in der Markgrafschaft Baden und auch außerhalb
  3. Anerkennung und Einhaltung der badischen Gesetze und Verordnungen
  4. Es muss mindestens der Ordensbeauftragte des badischen Rates, wahlweise auch zusätzlich der Regent, vollen Zugang zu den Örtlichkeiten des Ordens haben

(3) Sind diese Voraussetzungen zur Zufriedenheit des badischen Rates erfüllt, so entscheidet dieser über eine Legitimation durch einfache, nicht öffentliche Abstimmung.

(4) Nach der Legitimation gelten folgende Pflichten:

  1. Einhaltung der Voraussetzungen aus §16.2
  2. Da die Informationspflicht bei dem Orden selbst liegt, hat dieser den Rat über Aktivitäten zu unterrichten, sowohl innerhalb der Grafschaft, als auch außerhalb.
  3. Der badische Rat genießt ein Informationsrecht, welches er durch das (die beiden) nach §16.2d) bestimmte(n) Mitglieder geltend macht.

(5) Nach der Legitimation kann ein Orden durch den Regenten folgende Rechte erhalten:

  1. Freie Lanzengründung
  2. Freier Handel unter Ordensmitgliedern
  3. Gründung eines Banners
(6) Entzug der Legitimation

  1. Ein Entzug der Legitimation wird durch den badischen Rat entschieden und folgert nach sieben Tagen ein Verbot des Ordens und ein Bann seiner Mitglieder auf badischem Territorium.
  2. Bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen laut §16 kann der Regent dem Orden die Legitimation temporär entziehen bis sich der Sachverhalt klärt oder der badische Rat entsprechend abstimmt.

(7) Orden, welche vom Heiligen Römischen Reich deutscher Nation nicht anerkannt sind, können dennoch eine Legitimation nach §16 (2) ff auf Badischen Grund erlangen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen.

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§17 Regelung bei Abstimmungen im Badischen Rat

(1) Eine Abstimmung gilt als gewonnen, falls die Mehrheit der anwesenden, nicht abgemeldeten Ratsmitglieder bei
    - 12 Anwesenden mit 7 Stimmen dafür sind
    - 10 bis 11 Anwesenden mit 6 Stimmen dafür sind
    - 8 bis 9 Anwesenden mit 5 Stimmen dafür sind.
Falls die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder noch geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder sie muss einstimmig geendet haben.

(2) Als abgemeldet gilt, wer eine Erlaubnis zur zeitweiligen Beurlaubung von seinem Ratsamt vom Regenten oder seinem Vertreter erhalten hat oder vom Regenten als Abwesend erklärt wird (z.B. wegen längerer Inaktivität oder Klosteraufenthalts, Todes oder sonstiger unangemeldeten Abwesenheit vom Spiel oder Forum).

(3) Bei Stimmengleichheit erhält der Regent eine Stimme mehr, um eine Entscheidung eindeutig festzulegen.

(4) Abstimmungen dürfen den Zeitraum von maximal 5 Tage nicht überschreiten und in keiner folgenden Ratsperiode übernommen werden. Sie enden auch bei vorzeitiger Abgabe aller möglichen Stimmen.

(5) Alle Abstimmungen im Rat sind namentlich und damit für alle Ratsmitglieder offen zu tätigen.

(6) Nach dem Abstimmungsende wird das Ergebnis der Abstimmung vom Markgraf, sein Stellvertreter oder der Wortführer verkündet. Wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. sicherheitsrelevante Abstimmungen), kann das Ergebnis auch verkündet werden, sobald der Ausgang der Abstimmung eindeutig ist (Siehe benötigte Mehrheit unter Abs.1).

(7) Bei Ablehnung des Antrages wegen angebrachten Inhaltlichen Änderungen kann nach Ende der alten Abstimmung ein geänderter bzw. überarbeiteter Antrag neu zur Abstimmung vorgebracht werden.

(8) Jedes Ratsmitglied kann eine Diskussion zu einem Thema eröffnen.

(9) Sollte nach der geführten Diskussion nicht weiter darüber debatiert werden, wird der Markgraf oder sein Stellvertreter in der Diskussion vermerken, dass nach Ablauf von 24 Stunden die Abstimmung angesetzt wird, sollte kein weiterer Einwand mehr kommen.

(10) Nach abgelaufener Frist, wird der Markgraf, oder sein Stellvertreter die Abstimmung eröffnen. Die Abstimmung läuft während 120 Stunden (5 Tagen).

(11) Sollte binnen der Zeit weitere Einwürfe, Einwände oder gar neue Informationen auftreten, kann der Markgraf oder sein Stellvertreter die Abstimmung stoppen und neu zur Diskussion stellen.

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§18 Presse- und Meinungsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

(2) Die Markgrafschaft Baden garantiert die Pressefreiheit. Eine Zensur findet nicht statt.

(3) Bei der Veröffentlichung seiner Meinung in Wort, Schrift und Bild hat sich der Herausgeber der Zeitung an die geltenden Gesetze der Markgrafschaft zu halten. Insbesondere ist im Rahmen der Berichterstattung §2 GdMB zu beachten.

(4) Eine durch einen Artikel betroffene Person hat das Recht zu einer Gegendarstellung, wenn über sie unwahre Behauptungen verbreitet wurden.

(5) Die Herstellung und der Vertrieb von Zeitungen, die zur Volksverhetzung aufrufen oder die innere Sicherheit der Markgrafschaft Baden gefährden, kann vom Rat durch Mehrheitsbeschluss verboten werden

(6) Verstöße gegen oben genannte Punkte obliegen der Gerichtsbarkeit der Markgrafschaft Baden. Verantwortlicher für Verstöße gegen das Pressegesetz bzw. eine Verletzung des §2 GdMB ist der Herausgeber der Zeitung.

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