Schloss Hohenbaden

Hier tagt der Rat der Markgrafschaft Baden
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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 21:02 
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§19 Ratsämter- und Partei-Sondierungsgespräche nach Wahl

(1) Die Neu gewählten Mitglieder des Rates setzen sich nach Wahlende zu einem Sondierungsgespräch zusammen und beraten gemeinsam über die möglichen Postenvergaben für den Badischen Rat um den Wünschen der Wähler nach einem regierungsfähigen Rat zu entsprechen.

(1a) Die Koalitionsverhandlungen über die Postenverteilung werden in einem Gesonderten Konferenzraum abgehalten in den nur die neu Gewählten Räte Zugang haben

(2) Vorab dürfen keine verbindlichen Absprachen zur Ämtervergabe geführt werden.
Gespräche, Diskussionen und Zusammenarbeit zwischen Parteien sind ausschließlich Sache der betreffenden Parteien und unterliegen keiner fremden Zensur, Kontrolle oder Einmischung.

(3) Das Amt des Regenten ist mittels Rats-Wahl innerhalb der gewählten Badischen Ratsmitglieder nach Stimmen Mehrheit zu entscheiden, wobei gemäß §12 GdMB (Amtsträger in Baden), Ratsmitglieder in Ihrer Entscheidung frei und nicht an Weisungen einer Partei gebunden sind.

(4) Amtsträger können jederzeit befristet oder unbefristet vom Regenten Ihres Postens enthoben werden, falls sie durch Inaktivität, grobe Fahrlässigkeit, Betrug, Spionage, persönliche Vorteilnahme, Veruntreuung, Befangenheit im Justizbereich oder anderen Taten, der Markgrafschaft schaden oder vorübergehend an der Amtsausführung verhindert sind.

(5) Sollten die Landesparteien nach 24 Stunden nicht zu einer Einigung über die Ämterverteilung kommen, können sie einen Schlichter ihrer Partei aussuchen,die dann die Verhandlung führen.

(6) Die Verhandlungen könnten dann im Schlossforum des Badischen Rates, oder an andren geeigneten Orten gemeinsam geführt werden.

(7) Die scheidenden Räte haben noch 2 Tage nach der Wahl Zugang zu ihren Büros um die Amtsgeschäfte Ordnungsgemäß zu übergeben

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Verfasst: Fr 17. Apr 2009, 21:02 


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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 21:03 
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§20 Genehmigung Bewaffneter Gruppen in Baden

(1) Alle Bewaffneten Korps und Banner von Personen die nicht der Badischen Armee angehören sind in Baden genehmigungspflichtig.

(2) Die Genehmigung kann vom Regenten oder dem Hauptmann als Militärischen Vertreter erteilt werden, und muss dazu vorher beim Regenten oder Hauptmann von Baden per Brief beantragt werden.

(3) Bewaffnete Korps die ohne Genehmigung Badisches Territorium betreten oder auf Badischem Territorium errichtet werden müssen sich noch am selben Tag auflösen ansonsten wird dies als feindlicher Akt angesehen und sofort zur Anzeige vor dem Badischen Gericht wegen Störung des Öffentlichen Friedens gebracht.

(4) Banner die ohne Genehmigung Badisches Territorium betreten oder es auf Badisches Territorium errichten müssen sich noch am selben Tag auflösen ansonsten wird dies als feindlicher Akt angesehen und sofort zur Anzeige vor dem Badischen Gericht wegen Hochverrat gebracht.

(5) Erteilte Genehmigungen gelten bis zur festgelegten Dauer oder maximal 1 Monat und berechtigen zur Hin und Rückreise zum Zielort innerhalb Badens oder zur Durchreise durch Baden.

(6) Fremde Armeen die ohne Genehmigung Badisches Territorium betreten müssen sich noch am selben Tag auflösen ansonsten wird dies als feindlicher Akt angesehen und wird auf diplomatischen oder militärischen Wege weiterverfolgt bzw. wird weitere Konsequenzen nach sich ziehen.

(7) Badische Zivile Verteidigungsgruppen die der Stadtkommandant genehmigte benötigen keine Genehmigung da sie automatisch zur Badischen Verteidigung beitragen und somit wie Armeetruppen genehmigt sind.

(8) Truppen der Reichsarmee des HRRDN, der Reichsmarschall sowie der König mit seiner Leibgarde benötigen keine Genehmigung in Baden.

(9) Bewaffnete Ordensgruppen die nicht aktuell im Verteidigungsfalle von Baden dem Regenten unterstellt sind oder Diplomatische Vertreter aus dem Ausland müssen eine Genehmigung einholen.

(10) Alle Genehmigungen können jederzeit vom Regenten oder dem Hauptmann als Militärischen Vertreter widerrufen werden. Lanzen können jederzeit vom Regenten, dem Hauptmann, dem Armeeführer oder den Stadtkommandanten verboten werden.

(11) Alle bestehenden Bewaffnete Korps und Lanzen die vor dem Gesetz unerlaubt oder unbefristet gegründet wurden, müssen innerhalb einer Woche einen Neuen Antrag beim Regenten oder Hauptmann der Badischen Armee stellen.

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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 21:03 
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§21 Öffentliche Ratssitzung

Satzung der öffentlichen Sitzungshallen der Markgrafschaft Baden

Präambel:
Das badische Volk hat mit diesem öffentlichen Sitzungssaal eine Plattform, auf welcher die landespolitischen Themen nach jeweiliger Gewichtung eingesehen werden können. Um durch diesen Sitzungssaal eine Basis des Vertrauens zwischen dem badischen Rat und dessen gewählten Mitgliedern und dem badischen Volk zu schaffen ist es das allerheiligste Gut diese Satzung zu achten und ehren.
Der Eintritt für das gemeinschaftliche Schaffen und Sein ist der Humanismus in der Seele jedes Einzelnen. Dieses Schaffen zu schützen bedarf der persönlichen Nachrangigkeit des Einzelnen vor dieser Satzung.

§1 Gegenstand
Die Satzung regelt die Nutzung, Sicherheit, Zusammensetzung und den Aufbau des öffentlichen Sitzungssaals der Markgrafschaft Baden. Die hier zu diskutierenden Themen werden vorab im Wochenbericht veröffentlicht.

§2 Geltungsbereich
Die Satzung, hervorgehoben und verabschiedet durch den Rat der Markgrafschaft Baden, hat seinen Geltungsbereich im badischen Schloss. Hierbei besteht eine explizite Geltung auf dem externen Bereich, in welchem sich die Bürger frei bewegen können.

§3 Nutzungsgruppen
Zum öffentliche Sitzungssaal haben folgende Personen Zutritt:
I. Gewählte Ratsmitglieder der aktuellen Ratsperiode
II. Badische Bürger und Bürgerinnen
III. Diplomaten und Gesandte aus auswärtigen Provinzen

§4 Kompetenzen und Nutzungsrechte
(1) Gemäß §3 haben die einzelnen Nutzungsgruppen I, II & III verschiedene Kompetenzfelder sowie Nutzungsrechte im öffentlichen Sitzungssaal der Markgrafschaft Baden. Sie gliedern sich wie folgt:

I.Gewählte Ratsmitglieder der aktuellen Ratsperiode
1) Leserechte
2) Schreibrechte
3) Antragsrechte

II.Badische Bürger
1) Leserechte
2) Schreibrechte nach § 4 (3)
3) Antragsrechte nach § 4 (3)

III.Diplomaten und Gesandte aus auswärtigen Provinzen
1) Leserechte
2) Schreibrechte nach § 4 (4)
3) Antragsrechte nach § 4 (4)

(2) Die Nutzungsgruppe II hat je nach Diskussionseinstufung eine flexible sowie individuelle Form des Schreibrechtes. Hierbei kann der badische Rat die Diskussionsthemen in drei Stufen einordnen

1. Stufe = öffentliche Diskussion allgemein möglich
2. Stufe = öffentliche Diskussion nach Antrag an den Rat möglich
3. Stufe = öffentliche Diskussion nicht möglich

Durch einen Beschluss des badischen Rates (welches öffentlich erfolgen muss), kann die Stufe auf 1 und 2 geändert werden.
(3) Der badische Bürger hat das Recht einen Antrag auf Diskussionsbeteiligung an den Wortführer des badischen Rates zu stellen. Über diesen wird innerhalb von 48 Stunden entschieden.
(4) Diplomaten und Gesandte aus auswärtigen Provinzen haben die Möglichkeit durch einen schriftlichen Antrag beim Wortführer des badischen Rat das Recht auf Schreib- sowie Antragsrecht zu erlangen.

§5 Hausrecht
(1) Der badische Rat kann im öffentlichen Sitzungssaal von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Dies bedeutet den möglichen, vorzeitigen Abbruch der öffentlichen Diskussion und den Ausschluss von Individuen von laufenden Gesprächen nach Abstimmung der Ratsmitglieder und der erforderlichen einfachen Mehrheit im Rat. Die Abstimmung muss noch im öffentlichen Bereich stafinden.
(2) Der Antragsteller hat jederzeit das Recht, seinen Antrag ohne Nennung von Gründen zurückzuziehen.
(3) Das Hausrecht kann individuell vom Rat bestimmt werden. Generell orientiert es sich an den verbreiteten moralischen Wertvorstellungen und der vorhandenen, moderaten Diskussionskultur.

§6 Verstöße gegen die Satzung / Strafrahmen
Verstöße gegen die Satzung und etwaiger Missbrauch des öffentlichen Sitzungssaales wird gemäß §5 StGB im Strafrahmen Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede im Sinne der Störung des öffentlichen Friedens bestraft.
Die Findung sowie Anwendung des Strafrahmens wird durch den Staatsanwalt und dem Richter des badischen Rates gefällt.

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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 21:04 
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§22 Finanzierung der Grafschaftsausgaben

(1)Die Steuern der Markgrafschaft Baden werden vom Rat festgelegt.
(2)Für die Erhebung und Abführung der Steuern an den Rat sind die jeweiligen Bürgermeister verantwortlich.
(3)Die Steuer ist mit ihrer Erhebung vollständig fällig. Mit der turnusmäßigen zweiwöchigen Zahlung ist die Hälfte der Gesamtsumme innerhalb von 5 Tagen fällig. Die zweite Hälfte ist nach weiteren 5 Tagen fällig. Sollte die 1. Zahlung nicht geleistet worden sein, wird diese mit der 2. hälftigen Zahlung fällig. Danach werden Verzugszinsen berechnet. Der jeweilige Bürgermeister ist für diese Zahlungsweise verantwortlich. Dabei wird die Steuer mit einem Rohstoff oder einem anderen Produkt berechnet, welches dann von der Markgrafschaft zurück gekauft wird.
(a)Der Einzug erfolgt gemäß Bürgermeistergesetz (BGvB) §9, durch die Bürgermeister und wird von diesen an die Provinz weitergeleitet.
Die Uni Gebühr ist nach §28 Universitätsordnung zu Berechnen und zu Handhaben
(4)Kommt ein Bürgermeister mit den Steuerzahlungen in Verzug, werden auf den ausstehenden Betrag ab dem fünften Säumnistag Strafzinsen erhoben, welche ein Prozent für jeden Säumnistag betragen, die der Steuerschuld zugeschlagen werden.
Ausnahmen müssen vor der Fälligkeit schriftlich beim Rat beantragt werden und bedürfen dessen schriftlicher Genehmigung.
(5)Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich als Betrug lt. §7 (3)StGB-Baden angeklagt ( Steuerschulden verjähren nicht )
behandelt. Hiervon sind Bürgermeister einer zahlungsunfähigen Stadt ausgenommen.

Zusatzbestimmung:

Umgang mit Steuern von Dauerklostergängern:

1.) Bei einem Klosteraufenthalt ab 6 Wochen (drei Steuerbescheide) werden die Steuern ausgesetzt. Die glaubhaften Nachweise sind vom Bürgermeister zu erbringen. Ein entsprechender Antrag mit Begründung für die Vergangenheit ist einzureichen. Dabei ist bereits die erste Steuer durch die GS zu erstatten. Sollte ein solcher Klostergänger zurück kommen und Zahlungen tätigen, sind diese sofort dem Rat von Baden nachweislich mitzuteilen. Die Einberechnung wird mit der nächst folgenden Steuer vorgenommen.
2.) Stirbt (konnte nicht mehr wieder belebt werden) ein Klostergänger bekommt das Rathaus 100% der ausgelegten Steuern zurück. Hierzu sind ebenfalls glaubhafte Nachweise und ein entsprechender Antrag notwendig.
3.) Die Verrechnung erfolgt bei der nächsten Steuerzahlung.
4.) Nach § 3 Abs.4 BMG ist dem Rat von Baden jeder Zeit Einblick in die Steuersünderkartei zu gewähren. Die Einsichtnahme ist innerhalb von 2 Tagen nach Begehren der GS zu gewähren.
4.a.) Die Klagen werden von der Staatsanwaltschaft übernommen.

Einstellung von Milizen:

1.) Die Einstellungskosten in Höhe von 16 Talern für 2 Milizen täglich, werden den Rh erstattet. Das Rathaus ist verpflichtet 2 weitere Milizen im Bedarfsfall, auf eigene Kosten einzustellen.
2.) Dafür sind 2 Screens als Beweis zu liefern: 1. Die Zahl der automatischen Bürgerwehren im Büro der Bürgerwehr und 2. aus dem Verwaltungsmenü die tatsächlichen Einstellungen. Die Kosten müssen ersichtlich sein.
3.) Eine Antragstellung ist jeweils mindestens 2 Tage vor der Steuerberechnung vorzunehmen und in der Bürgermeisterkonferenz (Steuern) vom Bm zu hinterlegen.
4.) Der Antrag muss spätestens in derselben Woche gestellt werden wo die nächste Steuerberechnung anfällt, ansonsten verfällt der Anspruch.

Erstattung von Beamtenkosten an die Rh:

Durch die Rathäuser erworbene Finanzpunkte werden zu 100% von der Markgrafschaft Baden finanziert. Da in der Markgrafschaft Richtlöhne bei den Beamten gezahlt werden, hat sich der Bm an die von der GS üblichen Löhne zu halten:
10 Punkte=20 Taler
20 Punkte=23 Taler.
Als Nachweis werden Screens verlangt und ein entsprechender Antrag in der Bürgermeisterkonferenz (Steuern).
Der Antrag muss in derselben Woche gestellt werden wo die Kosten anfallen, ansonsten verfällt der Anspruch.
Die Erstattung der jeweiligen Ausgaben erfolgt mit der nächsten Steuerberechnung.

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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 21:04 
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§23 Referenden

(1) Der Rat kann dem Volk Anträge zur Abstimmung vorlegen wenn sich mindestens 50% der Ratsmitglieder dafür aussprechen.
(3) Der Antrag ist angenommen bei einfacher Mehrheit und einer Mindestbeteiligung von 10% .
(4) Eine Abstimmung dauert 2 Wochen und wird in der Badischen Weinstube durchgeführt.
(5) Der Rat führt die Abstimmung im Forum durch und teilt das Ergebnis anschließend dem Volk mit.
(6) Abstimmungberechtigt sind alle, die während des Abstimmungszeitraum Bürger der Markgrafschaft Baden sind oder geworden sind. Dabei muss folgende Form gewahrt werden:

Gewünschtes Abstimmungsergebnis
Name:
Wohnort:

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BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 21:05 
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§24 Petitionen

(1) Bürger haben das Recht mittels Petitionen dem Rat einen Gesetzesvorschlag zu machen.
(2) Damit eine Petition anerkannt wird muss sie
(a) von mindestens 2% der Bürger in der Badischen Weinstube unterstützt werden. Als Grundlage gilt die Bevölkerungszahl die im Forum der Markgrafschaft Baden veröffentlicht ist. Dabei muss folgende Form gewahrt werden:

Name:
Wohnort:
Unterstützung der Petition


(b) Außerdem muss sie §2 berücksichtigen.
(3) Erfüllt eine Petition diese Vorraussetzungen muss der Rat innerhalb von 2 Monaten darüber entscheiden.
(4) Der Rat muss sich in jeder Legislaturperiode nur mit jeweils einer Petition befassen.

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BeitragVerfasst: Mo 12. Okt 2009, 17:43 
§25 Mandatsabwicklung


(1) Ein Mandat muss folgende Punkte beinhalten:

1. Verwendungszweck
2. Übereigneter Geldbetrag
3. Übereignete Waren mit Mindestverkaufspreis
4. Inhalt bei Rückgabe
5. Verschwiegenheitsbelehrung über Inhalte des Mandats
6. Datum bis zur Rückgabe
7. Datum und Unterschrift der erstellung

Ergänzung:

(2) Bei unzureichender Dokumentation haftet der Übereigner
(3) Veruntreuung von Geldern und Waren aus dem Mandat ist verboten. Verstöße werden nach §9 StGB verfolgt
(4.1) Es dürfen einem Reise oder Privatmandat höchstens 10 Holz oder Waren im Gegenwert von 38.50 Talern vom Aussteller hinzugefügt werden.
(4.2) Darüber hinaus gehende Werte aus dem Besitz der Grafschaft oder eines Rathauses bedürfen der Zustimmung des Handelsbevollmächtigten
(5.1) Vor Ausgabe des Madates hat der Aussteller einen Screen zu erstellen aus dem alle im Mandat erhaltenen Waren und Werte klar ersichtlich sind.


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BeitragVerfasst: Mi 31. Mär 2010, 19:31 
§26 Berater des Rates von Baden

1. Jeder Rat von Baden kann sich beliebig viele Berater zur Seite stellen.
2. Die Nennungen der Berater werden gemäss markgräflischem Dekret verkündet.
3. Das Beratermandat beginnt mit Verkündung durch das Dekret und endet durch Widerruf oder spätestens am Wahltag des kommenden Rates.
4. Der jeweilige Berater bekommt uneingeschränkte Einsicht in die Bereiche, wo er als Berater tätig ist.
5. Der Berater verpflichtet sich zum Stillschweigen über alle Informationen, zu denen er in seiner Tätigkeit Zugang erhält. Zuwiederhandlungen werden gemäss § 13 GdMB geahndet.
6. Dieses Gesetz löst alle vorherigen Paragraphen der Gesetze auf dem Territorium der Markgrafschaft Baden ab, wo die Beraterrollen erwähnt oder definiert werden


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BeitragVerfasst: Mi 21. Apr 2010, 21:09 
§27 Interner Wirtschaftsausschuss von Baden

1)Der Ausschuss setzt sich unter dem Vorsitz des Vogtes aus den 4 Bürgermeistern Badens, dem HBV und dem Baumeister von Baden zusammen. Der Regent hat Wortrecht.
a)Die neugewählten Bürgermeister nehmen automatisch den Platz des scheidenden BM ein
b) Der Vogt berichtet dem Rat, welcher aber Einblick in die Unterlagen des Ausschusses hat.
c) Ergebnisse werden im Rat diskutiert und beschlossen oder abgelehnt
d) Tagungsort ist im Schloss
e) Über die Themen und Ergebnisse ist Stillschweigen zu wahren. Zuwiderhandlungen werden gemäss § 13 GdMB geahndet
2)Ziel des Ausschusses ist es, wirtschaftliche Fragen zu bearbeiten und nach Lösungen zu suchen, die die Dörfer und die Grafschaft stärken und dem Rat beratend zur Seite zu stehen.


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BeitragVerfasst: Mi 21. Apr 2010, 21:10 
§28 Universitätsordnung


1) Unterrichtsgebühren für Professoren

1a) Professoren, die an der Universität Baden unterrichten, zahlen je nach Anzahl der Kursteilnehmer gestaffelt, nach dem Unterricht folgende Gebühr:

Änderung §28 abs 1a Unterrichtsgebühren für Professoren vom 27.01.1462

keiner oder 1 Student= o Taler Unterrichtsgebühr
2 Studenten = 3 Taler Unterrichtsgebühr
3 Studenten = 7 Taler Unterrichtsgebühr
4 Studenten = 12 Taler Unterrichtsgebühr
5 Studenten = 18 Taler Unterrichtsgebühr

Die Änderung tritt ab dem 03.02.1462 in Kraft.

1b) Der Professor schickt dem Dekan nach Beendigung des Unterrichts eine Liste seiner Kursteilnehmer.
Der Dekan meldet die sich daraus ergebende Unterrichtsgebühr an den BM des Heimatortes des Professors.
Die hieraus resultierenden Professorensteuern gemäß (1a) sind per Spende an das Rathaus des Aufenthaltsortes abzuliefern. Es liegt im Aufgabenbereich der Bürgermeister, diese Steuern zu kontrollieren und zum Stichtag an die Grafschaft zu übergeben.

1c) Falls der Professor binnen 48 Stunden seine Studentenzahlen nicht gemeldet hat wird automatisch die Gebühr von 18 Taler berechnet.

1d) Die Zahlungsverweigerung kann wegen Betrug angeklagt werden

2) Gaststudenten

2a) Gaststudenten sind an der Universität Baden jederzeit willkommen, melden sich aber vorher beim zuständigen Dekan und teilen ihm mit, an welchem Kursen sie teilnehmen möchten.

2b) Gaststudenten dürfen bei neuen und sehr gefragten Kursen nur einmal in den Kurs, um ihn aufzudecken.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe belegt.


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