Schloss Hohenbaden

Hier tagt der Rat der Markgrafschaft Baden
Aktuelle Zeit: Sa 20. Apr 2024, 16:12

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 30 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3  Nächste
Autor Nachricht
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:52 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
Inhalt:
    Allgemeiner Teil

    Zusatzartikel: Art. 1 Geltungsbereich der Gesetze
    §1 Die Sprache
    §2 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
    §3 Die Religion
    §4 Wählbarkeit
    §5 Der Adel
    §6 Revolten
    §7 Gesetz über die Wegelagerei
    §8 Wiederholung von Straftaten


    Wirtschaftlicher Teil

    §9 Mindestlöhne und Sklaverei (-geändert-)
    §10 Handel und Spekulation (-geändert-)


    Sonderteil

    §11 Gesetze von Baden
    §12 Amtsträger in Baden
    §13 Vertraulichkeit
    §14 Militärische Vereinigungen
    §15 Zusatzbestimmung zur militärischen Kontrolle in Baden
    §16 Zusatzbestimmung zu Orden in Baden
    §17 Regelung bei Abstimmungen im Badischen Rat
    §18 Presse- und Meinungsfreiheit
    §19 Sondierungsgespräche nach Wahl
    §20 Genehmigung Bewaffneter Gruppen in Baden
    §21 Öffentliche Ratssitzung
    §22 Finanzierung der Grafschaftsausgaben
    §23 Referenden
    §24 Petitionen
    §25 Mandatsabwicklung
    §26 Berater des Rates von Baden
    §27 Interner Wirtschaftsaussschuss
    §28 Universitätsordnung

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:52 


Nach oben
  
 
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:53 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
Allgemeiner Teil



Zusatzartikel:
Art. 1 Geltungsbereich der Gesetze:


Soweit nicht anders verordnet greifen die Gesetze der Markgrafschaft Baden in der offiziellen Spielwelt "Renaissance Königreiche, sowie in folgenden Foren:
Offizielles Forum zum Spiel, Schloss der Markgrafschaft von Baden, Kaserne der Markgrafschaft von Baden,
sowie in von Spielern gegründeten externen Foren, die der Planung von Verbrechen dienen. Beweise von Spionen aus diesen Foren sind zugelassen! Die Spione brauchen eine gerichtliche oder markgräfliche Erlaubnis um tätig zu werden. Diese wird nach Prüfung der Lage entsprechend ausgestellt.
Foren der deutschen aristotelischen Kirche, deren Sub-Foren und alle Foren, die unter der Schirmherrschaft der deutschen aristotelischen Kirche stehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie unterliegen alleine den deutschen aristotelischen Kirchengesetzen. Die deutsche aristotelische Kirche oder von ihr beauftragte Personen achten auf die Einhaltung der Kirchengesetze.
In allen Foren gilt: PN´s sind ausgeschlossen!
Im offizielles Forum zum Spiel gilt: Die Gesetze können jederzeit duch die Administratoren ihre Gültigkeit verlieren. In jedem Zweifelsfall obliegt es der Entscheidung von Site-Admin oder Chefmoderator ob das Gesetz Gültigkeit hat.

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Nach oben
 Profil  
 
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:53 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
§1 Die Sprache

(1) Die offizielle Sprache in Baden ist Deutsch.

(2) Alle anderen Sprachen sind in dem offiziellen Forum, im Spiel und im Schloss von Baden verboten, soweit keine deutsche Übersetzung vorliegt.

(3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.

(4) Prozesse sind grundsätzlich auf Deutsch zu verhandeln. Ist der Angeklagte nicht der deutschen Sprache mächtig, kann ihm auf Anfrage ein Dolmetscher zur Seite gestellt werden.

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Nach oben
 Profil  
 
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:54 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
§2 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger

(1) Jede Art von Beschimpfung, Drohung oder Verfolgung ist ein strafwürdiges Vergehen und wird entsprechend geahndet.

(2) Jede Art von Beschimpfung, Drohung oder Verfolgung durch oder gegen Amtspersonen, Adlige oder Angehörige der deutschen aristotelischen Kirche ist härter zu ahnden.

(3) Die Kultorte der gemäß der Bulle tolerierten Religionen, insbesondere die Kirchen der Staatskirche dürfen nicht zu Zwecken der Diffamierung dieser oder Propagierung anderer Religionen missbraucht werden.

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Nach oben
 Profil  
 
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:54 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
§3 Die Religion

gestrichen

-> Verweis auf die Reichsbulle, Absatz 1, Punkt 2

Staatskirche im Deutschen Königreich ist die Heilige Deutsche Aristotelische Kirche.

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Nach oben
 Profil  
 
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:54 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
§4 Wählbarkeit und Amtspflichten

(1) Jeder Bürger von Badens hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er beim Berater des Regenten vorgelassen wurde und ein Feld oder andere Vergünstigungen bekommen hat.
Personen, welche innerhalb eines Zeitraumes von 120 Tagen vor der Wahl rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe oder zum Tode verurteilt wurden oder Mitgliedern von in Baden verbotenen Organisationen sowie die Innere Sicherheit des Staates gefährdenden Personen, können nach der Wahl in den Rat, vom Regenten nur mit eingeschränkten Befugnissen oder Ämtern ausgestattet werden. Sie dürfen keinesfalls Hoheitliche und Sicherheitsrelevante Ämter und Befugnisse wie z.B. in Justiz oder Militär innehaben.

(2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat der Grafschaft gilt für jeden Einwohner von Baden.

(3) Das passive Wahlrecht für den Bereich der Dörfer gilt für jeden Einwohner von Baden.

(4) Sollte ein Amtsinhaber während seiner Amtszeit durch Inaktivität, Korruption, Betrug oder Nichtbefolgen von Anweisungen des Regenten oder seines Stellvertreters, seine Amtspflichten grob vernachlässigen oder ein Bürgermeister während seiner Amtszeit gegen das Bürgermeistergesetz von Baden verstoßen, kann er vom Regenten oder der Mehrheit des Badischen Rates, des Amtes enthoben werden.

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Nach oben
 Profil  
 
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:55 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
§5 Adel in Baden

(1) Es ist dem Adel, eingetragenen Dynastien und Ordensrittern vorbehalten, gemäß Reichsadelsgesetz (Rechtsstatuten über Adel, Lehnsherren und die Heraldik des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation) und Codex Primorus für Ritter und ihre Orden im Heiligen römischen Reich deutscher Nation, Titel und Wappen zu tragen.

(2) Wappen und Titel erhalten erst dann ihre endgültige Wirksamkeit und ihren Schutz, wenn sie in eine Wappenrolle eines Hofrates eingetragen wurden.

(3) Alle Wappen unterstehen der Aufsicht des Reichshofrats und werden vom Reichswappenherold verwaltet. Wappen können nur von Herolden verliehen werden.

(4) Die Adelstitel die in der Grafschaft Baden vom Regenten vergeben werden dürfen, sind die Titel unterhalb Markgraf, wie folgt laut Reichsadelsgesetz §1 Hierarchieebenen, beginnend mit dem höchsten: Graf/Gräfin, Freiherr/Freifrau, Ritter/Edle, Herr/Dame sowie vakante Baronien ( Baron/Baroness in der Hierarchieebene gleich zu setzen mit einer Herrschaft).

(5) Ritterschaften gehören nicht zum Titulierten Adel, können aber vom Adel nach §9 Reichs-Adelsgesetz verliehen werden. Hierbei wird der Vasall zum Ritter geschlagen. Ihm wird kein Lehen übertragen. Der Ritter darf sich „Ritter Vorname von Dynastiename“ nennen, wobei Vorname und Lehnsname in dem Ausdruck entsprechend zu ersetzen sind.

(6) Der Markgraf von Baden kann nach eigenem Ermessen und mit Beachtung des Reichsadelsgesetzes die Titel Graf/Gräfin, Freiherr/Freifrau, Ritter/Edle, Herr/Dame verleihen, und die Titel denen wieder entziehen, die ihn durch seine Gnade erhalten haben.
Für die Verleihung des Grafentitels und Freiherrntitels bedarf es keiner Zustimmung des Rates. Die Entscheidung über die Auszeichnung liegt einzig und allein beim Regenten. Er zeichnet allein dafür verantwortlich, kann aber alle Ratsmitglieder in seine Entscheidung einbeziehen.

ZUSATZ:
Amtierende Ratsmitglieder dürfen für einen Belehnten oder Unbelehnten Titel vorgeschlagen und Ausgezeichnet werden .

(7) Gemäß Reichsadelsgesetz §9 Grenzen des Ernennungsrechtes, kann der Regent pro Amtszeit 2 Lehen im Range des Titulierten Adels und 2 Ritterschaften verleihen (Lehnsbudget). Einem Ehemaligen Regierendem Herrscher ein Lehen zu überschreiben, belastet nicht das Lehnsbudget.

(8) Erkaufte Adelstitel stehen auf der Stufe eines Herrn oder Hofdame. Der gekaufte Adel entspricht dem untitulierten Adel, der keinen Titel besitzt, sondern nur ein "von" als Adelsprädikat führt. Der gekaufte Adel kann sich also in legitimer Weise „Herr von X“ oder „Dame von Y“ nennen. Wappen für erkaufte Titel sind gemäß Reichsadelsgesetz auch in der Wappenrolle einzutragen um Gültigkeit zu erlangen.

(9) Ordensritter erhalten, gemäß Codex Primorus für Ritter und ihre Orden, kein Lehen und gehören nicht zum Adelsstand. Sie tragen das Ritterwappen ihres Ordens. Die Ritterwürde eines unadeligen Ordensritters wird automatisch entzogen, wenn er den Orden verlässt oder dieser sich auflöst. Der Entzug tritt ebenfalls ein, wenn der Ritter hingerichtet, beerdigt oder gelöscht wird.

(10) Gemäß Codex Primorus für Ritter und ihre Orden §8 (3) dürfen bei Vergehen gegen die gesetzliche Ordnung Ritter stärker bestraft werden.

(11) gestrichen

(12) Hausordens werden in Baden gemäß Reichadelsgesetz §7 behandelt und bedürfen bei Gründung der Zustimmung des Regenten von Baden.

(13) Vasallen der Markgrafschaft Baden verpflichten sich zur militärischen Unterstützung im Kriegsfall (ausgenommen Geistliche und nicht anwesende), Rat, Treue und Loyalität zu Baden. Treue und Lehnsbruch eines Vasallen von Baden führt zum Verlust von Titel, Wappen, Rechten und Lehen, die aus dem Lehnsvertrag entstanden.

(14) Ausländische Titel dürfen nur getragen werden, wenn vorher nachgewiesen wurde, das sie rechtmäßig erworben wurden. Der Nachweis ist selbsttätig zeitnah zu erbringen

(15) Ein Adeliger hat in der Forensignatur und im Spielprofil (ganz oben) einen deutlichen Vermerk zu hinterlassen, welchen Titel er trägt und welches Lehen er verwaltet. In der Forensignatur oder als Avatar ist zusätzlich das Wappen anzugeben. Es muss nur der ranghöchste Titel und das zugehörige Wappen gezeigt werden.

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Zuletzt geändert von Georien am Fr 28. Okt 2011, 12:39, insgesamt 1-mal geändert.
Änderung lt Abstimmung 23.10.1459


Nach oben
 Profil  
 
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:55 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
§ 6 Revolten

(1) Jede Person, die an einer Revolte gegen ein Rathaus oder gegen die Grafschaft beteiligt ist, gilt als Hochverräter und wird strafrechtlich verfolgt.

(2) Der Aufruf zu, sowie die geplante Teilnahme an unerlaubten Revolten gilt als Verschwörung zum Hochverrat und wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt.

(3) Revoltenführer, sofern sie ein öffentliches Amt tragen, gelten als sofort abgesetzt und sind streng zu bestrafen.

(4) Die Verschwörung zum Hochverrat und Hochverrat werden mit Gefängnis bestraft. In schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden. Plünderungen werden zusätzlich zur Haft mit einer hohen Geldstrafe belegt.

(5) Revolten gelten als legal, sofern der Markgraf von Baden vorher seine Zustimmung erteilt hat.

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Nach oben
 Profil  
 
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:56 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
§7 Gesetz über die Wegelagerei

(1) Jeder, der sich der Wegelagerei, des Diebstahls oder des Raubmordes schuldig macht, macht sich strafbar und wird von der Justiz verfolgt.

(2) Absatz (1) gilt auch für die Mitgliedschaft in Räuberbanden.

(2a) Wer länger als 48 Stunden an einem Ort (Knotenpunkt) lagert, ohne dies zuvor der Obrigkeit anzukündigen, macht sich der Wegelagerei und der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.

(3) Solche Vergehen werden mit hohen Geldstrafen und Gefängnisaufenthalten bestraft.

(4) In besonders schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden.

(5) Verhängung der Acht für die Markgrafschaft Baden
  1. Der Rat von Baden hat das Recht Straftäter für Vogelfrei zu erklären.
  2. Die Namen der Straftäter werden für jedermann sichtbar im Offiziellen Forum bekanntgegeben.
  3. Bürger, die den Geächteten sichten müssen dies unverzüglich melden.
  4. Bürger, die einem Vogelfreien Unterschlupf gewähren, begehen eine Straftat, die entsprechend geahndet wird.
  5. Eine Lösung von der Acht ist nur möglich, wenn der Betreffende sich freien Willens der Gerichtsbarkeit unterwirft. Es gilt nur das Gericht der Grafschaft, die die Acht verhängt hat.

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Nach oben
 Profil  
 
BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:56 
Offline
Administrator
Benutzeravatar

Registriert: Do 16. Apr 2009, 19:10
Beiträge: 339
§8 Wiederholung von Straftaten

(1) Die Wiederholung einer Straftat, für die der Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt
wurde, zieht eine Verdopplung der Strafe nach sich.

_________________
Schlossherr
Herr der Schlüssel
Foren-Admin


Nach oben
 Profil  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 30 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3  Nächste

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Lehen und Ritter der Markgrafschaft Baden
Forum: Chronik der Markgrafschaft
Autor: Lakaie
Antworten: 0

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group



Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, Name, Forum, Uni, USA

Impressum | Datenschutz