Schloss Hohenbaden

Hier tagt der Rat der Markgrafschaft Baden
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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 07:07 
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§20 Nichtbefolgen von im Prozess ausgesprochenen richterlichen Anordnungen

Wer die, in einem Prozess gegen sich ausgesprochenen richterlichen Anordnungen nicht innerhalb der vom Richter festgelegten Zeit ab Urteilsverkündung erfüllt, wird wegen Störung des öffentlichen Lebens in einem neuerlichen Prozess zu einer Geldstrafe von 20 bis 80 Talern verurteilt oder erhält ersatzweise 1 bis 4 Tage Kerker. Diese Strafe befreit nicht von der vorausgegangen richterlichen Anordnung.

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Zuletzt geändert von Gerlinde am Di 2. Nov 2010, 11:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:07 


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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 07:07 
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§21 Rathaussturm

Wer das Rathaus erstürmt, und den rechtmäßig gewählten Bürgermeister absetzt, oder dazu aufruft, wird als Hochverräter mit Geldstrafe von 100 bis 400 Talern und Gefängnisstrafe von zwei bis acht Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 07:07 
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§22 Revolte



An einer Revolte nimmt teil, wer die gewählte Ordnung der Markgrafschaft Baden durch Erstürmung der Burg stürzt oder dazu aufruft und wird als Hochverrat geahndet. Der Versuch ist strafbar und wird mit Gefängnis zwischen 3 und 6 Tagen bestraft. Die erfolgreiche Revolte wird mit Geldstrafe von 150 bis 500 Talern und Gefängnisstrafe von drei bis zehn Tagen oder mit Hinrichtung bestraft.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 07:08 
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§23 Kriegsrecht

Nach Ausruf des Kriegsrechtes durch den Rat von Baden werden alle Verstöße dagegen als Hochverrat mit Gefängnisstrafe von ein bis fünf Tagen oder Hinrichtung bestraft.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 07:08 
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§24 Ausschluss der Strafbarkeit

(1) Die gemeinnützige Arbeit für die Kirche und die Arbeit bei der Grafschaft zu dem IML stehen außerhalb der Wertung nach § 3.
(2) Nicht bestraft nach den §§ 4 und 5 wird die Durchführung von angeordneten Entschädigungen.
(3) Taten nach dem § 10 werden nicht bestraft, sofern sie mit Billigung des Rates von Baden durch die Armeeführung im Einsatz angeordnet werden.
(4) Die nach den §§ 11 und 12 genannten Taten werden nicht bestraft, sofern es sich um Anordnungen der Armeeführung mit Billigung des Rates von Baden handelt. Außerdem bleiben diese Taten als nicht vermeidbare Folge medizinischer Behandlung straffrei.
(5) Taten nach den §§ 21 und 22 bleiben straffrei, sofern es sich um Versuche der Herstellung der rechtmäßigen Ordnung handelt, die von den rechtmäßigen Rat von Baden genehmigt wurden. Als rechtmäßiger Rat von Baden werden immer die zuletzt gewählten Ratsmitglieder angesehen.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 07:09 
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§25 Strafrechtliche Immunität

laut Mehrheitsabstimmung des badischen Rates vom 13.11.1462 ersatzlos gestrichen.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 07:09 
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§26 Gnadengesuch

Wird durch den Richter beabsichtigt, den Täter mit dem Tode zu bestrafen, muss er den zu Verurteilenden vorher anschreiben, um ihm die Möglichkeit der Einreichung eines Gnadengesuches zu geben. Nach Information des Angeklagten hat dieser 48 Stunden Zeit ein
Gnadengesuch beim Regenten einzureichen, der Regent kann die Todesstrafe in eine angemessene Haftstrafe umwandeln. Das ausgeübte Gnadenrecht muss im Urteil Eingang finden.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 07:09 
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§27 Verjährung

Alle, nach diesem Gesetz begangenen Taten, verjähren nach drei Monaten vom Zeitpunkt der Tatbegehung gerechnet. Ausgenommen sind Täter, deren Vergehen festgestellt wurde und sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch Flucht in andere Provinzen oder durch Rückzug ins Kloster entziehen . Totschlag nach § 12 verjährt nicht.

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BeitragVerfasst: Mi 22. Apr 2009, 09:10 
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§28 Abschlußbestimmung

Alle Verstöße gegen Gesetze, Dekrete und Anordnungen der Grafschaft werden entsprechend strafrechtlich verfolgt. Selbes gilt auch für Dekrete und Anordnungen der Bürgermeister, sofern sie rechtmäßig erlassen wurden.

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BeitragVerfasst: Fr 14. Nov 2014, 13:05 
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Der §25 Strafrechtliche Immunität wurde laut Mehrheitsabstimmung des badischen Rates vom 13.11.1462 ersatzlos gestrichen.

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Maty von Schenkenbach, Fürst von Braunschweig-Calenberg
- Vizeregent und Wortführer der Markgrafschaft Baden
- Ritter der badischen Armee iR.
- Oberst der Armee von Augsburg iR.


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