Schloss Hohenbaden

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:55 
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Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)


Inhalt:
    §1 Geltungsbereich
    §2 Regeln der Strafbemessung
    §3 Sklaverei
    §4 Spekulation (-gestrichen-)
    §5 Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede
    §6 Meineid
    §7 Betrug (-geändert-)
    §8 Verstoß gegen Maximal- und Mindestpreisverordnungen (-gestrichen-)
    §9 Veruntreuung
    §10 Überfall und Raub
    §11 Körperverletzung
    §12 Totschlag
    §13 Verstoß gegen das Wahlrecht
    §14 unerlaubte Amtsniederlegungen
    §15 Bereicherung im Amt
    §16 Mitgliedschaft in ungenehmigten Bannern, Lanzen und Gruppen
    §17 Unerlaubte Annahme von Armeestellen
    §18 Geheimnisverrat und Spionage
    §19 Richterliche Anordnungen
    §20 Nichtbefolgen von im Prozess ausgesprochenen richterlichen Anordnungen
    §21 Rathaussturm
    §22 Revolte
    §23 Kriegsrecht
    §24 Ausschluss der Strafbarkeit
    §25 Strafrechtliche Immunität
    §26 Gnadengesuch
    §27 Verjährung
    §28 Abschlußbestimmung

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Verfasst: So 19. Apr 2009, 06:55 


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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:56 
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§1 Geltungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle in der Markgrafschaft Baden begangenen Straftaten.

(2) Für nicht in der Markgrafschaft Baden begangene Straftaten gilt dieses Gesetz gemäß abgeschlossener Verträge mit anderen Provinzen, auf deren Antrag, sofern sich der Täter hier aufhält.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:56 
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§2 Regeln der Strafbemessung

(1) Strafmildernde Umstände, die zu einer Abweichung von der Mindeststrafe führen können
    (a) Bei jungen Tätern, bis zu einem Alter von 30 Tagen, kann bei geringen Vergehen von einer Verurteilung abgesehen werden und eine Verwarnung ausgesprochen werden. Dies kann außerhalb eines Gerichtsprozesses erfolgen.
    (b) Wird vom Täter vor der Urteilsverkündung ein nachgewiesener Ausgleich mit dem Geschädigten getätigt, kann das Urteil gemildert werden, bis hin zum Freispruch. Es erfolgt dann lediglich eine Verwarnung.
    (c) Ist der Täter im laufenden Prozess geständig, kann dies strafmildernd gewertet werden.
(2) Strafverschärfende Umstände die zur einer Abweichung der Höchststrafe führen können
    (a) Wurde der Täter innerhalb von 60 Tagen wegen eines gleichen Vergehens verurteilt oder außergerichtlich verwarnt, kann die zu verhängende Strafe erheblich erhöht werden.
    (b) Straftaten gegen Amtspersonen, Adlige und Amtsträger der Staatskirche wirken sich strafverschärfend aus.
    Amtspersonen sind alle aktuellen Mitglieder des Rates von Baden, der Dekan der badischen Universität, die Bürgermeister und Dorfbüttel der badischen Orte sowie die Leiter der Einbürgerungsvereine.
    (c) Die Verurteilung bei mehreren gleichzeitig begangenen Delikten in einem Verfahren erfolgt nach der Haupttat und wirkt strafverschärfend.
    (d) Nichterscheinen vor Gericht und ungebührliches Auftreten im Prozess.
(3) Die Gefängnisstrafen dürfen folgende Höchstdauer nicht überschreiten:
    Level 0/1 : 3 Tage
    Level 2 : 6 Tage
    Level 3 : 10 Tage
(4) Die Acht:
    (a) Das Gericht der GS Baden behält sich vor bei Unbelehrbaren, die immer wieder Verbrechen jeweiliger Art begehen die Acht aus zusprechen.
    Hier wird besonders berücksichtigt der Zeitraum (40 Tage) in dem die Straftaten begannen wurden, sowie die schwere der Verbrechen und die Summe der Verbrechen.
    Die Ächtung tritt nach der Urteilsverkündung und der Aussprach durch den Markgrafen oder dessen Vertreter inkraft und ist auf einen Zeitraum von zwei Monaten begrenzt. In dieser Zeit hat sich der Delinquent nicht in der Provinz auf zuhalten.
    (b) Bei zur Zuwiderhandlung oder Missachtung der Anordnung, behält man sich Militärische Schritte zum Schutz der Bürger vor. Diese werden nach Absprache des Gerichtes und des Regenten der Markgrafschaft Baden, einmalig in der Öffentlichkeit Ausgesprochen und tragen das Siegel des Regenten. Diese Anordnung gilt dann bis zum Widerruf!

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:57 
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§3 Sklaverei


(1)Verstöße gegen die in § 9(1,1a)GdMB aufgeführten Mindestlöhne,
werden als Sklaverei geahndet.
(a) Für den zuwenig Gezahlten Lohn ist ein Ausgleich zu Tätigen
(b) Nur die vollendete Tat wird im wiederholungsfall mit Geldstrafen von 5 bis 25 Talern bestraft
(c) Eine Verurteilung entbindet nicht von der Ausgleichszahlung

(2) Die Rehabilitationszeit bei Sklaverei beträgt 20 Tage.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:57 
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§4 Spekulation

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§5 Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede

Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede wird als Störung des öffentlichen Friedens mit Geldstrafe von 25 bis 200 Talern bestraft. Bagatellfälle werden nicht verfolgt, dies liegt im Ermessen des Staatsanwaltes.
Schwere Beleidigungen, die nichts mehr mit dem Rollenspiel zu tun haben, und darum als persönliche Beleidigung der Spieler angesehen werden, können zur Löschung des Spielaccounts führen.
Wer einen anderen Glauben in dem Kultort einer tolerierten Religion predigt oder den dort herrschenden Glauben verleumdet macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig, welches mit einer Geldstrafe von 25 bis 200 Talern bestraft wird. Vergehen gegen die Staatskirche können mit Geldstrafe und/oder mit einem Tag Haft bestraft werden.

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:58 
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§6 Meineid

Macht im Gerichtsprozess ein Zeuge nachweislich wider besseren Wissens falsche, unwahre Aussagen wird dies als Meineid mit Geldstrafe von 25 bis 100 Talern oder Gefängnis von höchstens drei Tagen bestraft.

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§7 Betrug

    (1) Wer versucht durch Vorspieglung, verschweigen oder Entstellung von Tatsachen, sich am Vermögen von Personen oder Institutionen der Markgrafschaft Baden und des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation zu bereichern oder sich anderweitigen Vorteil dadurch verschaffen will, wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 bis 200 Talern verurteilt. Im schweren Fall, bei Vermögenswerten über 1000 Talern, kann zusätzlich auf eine Gefängnisstrafe von 2 bis 5 Tage verurteilt werden. Das durch Betrug erschlichene Vermögen ist zurückzuzahlen.
    (2) Verstoß gegen die Notstands- und Kriegsrechtsdekrete des Rates wird als Betrug geahndet Strafbemessung laut §7 (1) StGB geahndet.
    (3)Nicht Bezahlte Steuern werden als Betrug gewertet und mit 1-2 Tage Haft Abgeurteilt (Das Urteil entbindet nicht von der Steuerschuld)

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BeitragVerfasst: So 19. Apr 2009, 06:59 
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§8 Verstoß gegen Maximal- und Mindestpreisverordnungen

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§9 Veruntreuung

Wer sich durch Ausnutzung seiner Stellung als Beauftragter der Markgrafschaft Baden oder als Beauftragter der Bürgermeister der badischen Orte, an den von ihm auszuführenden Auftrag persönlich bereichert, wird als Betrug bestraft mit Geldstrafe von 50 bis 250 Talern. Im schweren Fall, bei Vermögenswerten über 1000 Talern, kann zusätzlich auf eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Tage verurteilt werden Das durch Veruntreuung erschlichene Vermögen ist zurückzuzahlen.

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