Re: Gesetzbuch der Markgrafschaft von Baden (GdMB)
Verfasst: Fr 17. Apr 2009, 20:57
Wirtschaftlicher Teil
§9 Löhne und Sklaverei
(1) In der Marktgrafschaft Baden gelten keine vorgeschriebenen Löhne, außer den in diesem Gesetz genannten Ausnahmen..
(2) Die Städte haben das Recht für ihren Arbeitsmarkt per Dekret Mindestlöhne festzulegen.
Diese beinhalten nicht die Stellenausschreiben der Grafschaft oder der Kirche.
Ein Dekret wird vom Bürgermeister in der Bürgermeisterkonferenz bekanntgegeben und tritt 7 Tage ab Verkündung in Kraft.
Binnen der Zeit kann ein Ausschuss, bestehend aus dem Regenten, dem Vogt, dem Handelsbeauftragten und der anderen
Bürgermeister das Dekret ausser Kraft setzen.
(3) Die Löhne der Grafschaft werden durch ein markgräflisches Dekret bestimmt. Die Löhne der Beamte der Städte werden durch Stadtdekrete bestimmt. In Abwesenheit eines Stadtdekretes gilt das markgräfliche Dekret.
(4)Wer einen Arbeiter für einen Lohn unterhalb des Mindestlohnes eines vorhandenen Dekretes einstellt, macht sich der
Sklaverei nach §3(1,a,b,c)StGB schuldig.
(5)Die Rehabilitationszeit bei Sklaverei beträgt 20 Tage.
§9 Löhne und Sklaverei
(1) In der Marktgrafschaft Baden gelten keine vorgeschriebenen Löhne, außer den in diesem Gesetz genannten Ausnahmen..
(2) Die Städte haben das Recht für ihren Arbeitsmarkt per Dekret Mindestlöhne festzulegen.
Diese beinhalten nicht die Stellenausschreiben der Grafschaft oder der Kirche.
Ein Dekret wird vom Bürgermeister in der Bürgermeisterkonferenz bekanntgegeben und tritt 7 Tage ab Verkündung in Kraft.
Binnen der Zeit kann ein Ausschuss, bestehend aus dem Regenten, dem Vogt, dem Handelsbeauftragten und der anderen
Bürgermeister das Dekret ausser Kraft setzen.
(3) Die Löhne der Grafschaft werden durch ein markgräflisches Dekret bestimmt. Die Löhne der Beamte der Städte werden durch Stadtdekrete bestimmt. In Abwesenheit eines Stadtdekretes gilt das markgräfliche Dekret.
(4)Wer einen Arbeiter für einen Lohn unterhalb des Mindestlohnes eines vorhandenen Dekretes einstellt, macht sich der
Sklaverei nach §3(1,a,b,c)StGB schuldig.
(5)Die Rehabilitationszeit bei Sklaverei beträgt 20 Tage.