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Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:03
von Verwalter
§10 Überfall und Raub
Jeder Überfall und Raub wird als Störung des öffentlichen Friedens mit einer Geldstrafe in Höhe des erbeuteten Wertes plus 50 bis 200 Talern bestraft. Neben diesem kann auf Gefängnisstrafe bis zu höchstens zwei Tage erkannt werden. Der Versuch ist strafbar.
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:03
von Anzeige
Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:03
von Verwalter
§11 Körperverletzung
Jede Körperverletzung eines Bürgers wird als Störung des öffentlichen Lebens mit Geldstrafe von 50 bis 100 Talern sowie Gefängnisstrafe von zwei bis acht Tagen bestraft.
Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:04
von Verwalter
§12 Totschlag
Jede Tötung eines Bürgers wird als Störung des öffentlichen Lebens mit Gefängnishöchststrafe gemäß § 2 (3) oder Hinrichtung bestraft.
Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:04
von Verwalter
§13 Verstoß gegen das Wahlrecht
Wer sich zur Wahl als Bürgermeister oder für den Badischen Rat aufstellen lässt und dabei gegen §4 Wählbarkeit und Amtspflichten des GdMB, verstößt kann zu einer Geldstrafe von 25 bis 100 Talern bestraft werden. Zusätzlich kann er gemäß § 19 Abs.(4) GdMB des Amtes enthoben werden, wenn der Regent oder die Mehrheit des Badischen Rates der Amtsenthebung zustimmt.
Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:05
von Verwalter
§14 unerlaubte Amtsniederlegungen
Wird durch ein Mitglied des Rates von Baden oder eines Bürgermeisters der badischen Orte das Amt niedergelegt ohne die Genehmigung des Regenten bzw. eines entsprechenden Ratsbeschlusses, erfolgt die Verurteilung wegen Hochverrat. Dies wird mit Geldstrafe von 100 bis 250 Talern und Gefängnis von 1 bis 4 Tagen bestraft.
Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:05
von Verwalter
§15 Bereicherung im Amt
Wird durch einen Bürgermeister der badischen Orte oder ein Mitglied des badischen Rates die Amtsstellung zur privaten Bereicherung genutzt, erfolgt nach Aufhebung der Immunität gemäß § 24, die Verurteilung wegen Hochverrat zu Geldstrafe von 50 bis 200 Talern und Gefängnisstrafe von zwei bis sechs Tagen oder Tod. Das durch Berreicherung im Amt erschlichene Vermögen ist zurückzuzahlen.
Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:05
von Verwalter
§16 Mitgliedschaft in ungenehmigten Bannern, Lanzen und Gruppen
Wer Mitglied in einer durch den Rat von Baden nicht genehmigten Gruppe oder verbotenen Lanze ist, und diese auch nach Aufforderung nicht verlässt, wird mit Geldstrafe von 50 bis 150 Talern oder Gefängnis von ein bis zwei Tagen zu bestraft.
Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:05
von Verwalter
§17 Unerlaubte Annahme von Armeestellen
Wenn durch Bürger Stellen angenommen werden, welche für Armeeangehörige ausgeschrieben waren und dies auch nach Abmahnung der Armeeführung nicht weiterhin unterlassen, erfolgt eine Verurteilung zu 25 bis 80 Talern.
Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:06
von Verwalter
§18 Geheimnisverrat und Spionage
Wer Geheimnisse aus dem Schloss von Baden an Unbefugte weitergibt und den Rat von Baden ausspioniert, wird wegen Hochverrates zu einer Geldstrafe von 50 bis 200 Talern und Gefängnis von zwei bis sechs Tagen bestraft.
Re: Strafgesetzbuch der Markgrafschaft Baden (StGB-Baden)
Verfasst: So 19. Apr 2009, 07:06
von Verwalter
§19 Richterliche AnordnungenZu allen Straftatbeständen kann der Richter zusätzlich anordnen:
- Entschädigung des Opfers
- öffentliche Richtigstellung
- öffentliche Entschuldigung
- Rückzahlung von erschlichenem Vermögen
- Zwangsarbeit im Bergwerk ( vom Bergwerkslohn sind 10 Taler pro Tag an die Grafschaftskasse zu zahlen, Zwangsarbeit berechtigt nicht an der Teilnahme an der Bergwerkslotterie )
- Strafbrote ( werden nach der Urteilsverkündung auf den Markt gestellt, in dem Ort wo sich der Verurteilte aufhält, aber nur innerhalb der Markgrafschaft Baden)