§24 Ausschluss der Strafbarkeit
(1) Die gemeinnützige Arbeit für die Kirche und die Arbeit bei der Grafschaft zu dem IML stehen außerhalb der Wertung nach § 3. (2) Nicht bestraft nach den §§ 4 und 5 wird die Durchführung von angeordneten Entschädigungen. (3) Taten nach dem § 10 werden nicht bestraft, sofern sie mit Billigung des Rates von Baden durch die Armeeführung im Einsatz angeordnet werden. (4) Die nach den §§ 11 und 12 genannten Taten werden nicht bestraft, sofern es sich um Anordnungen der Armeeführung mit Billigung des Rates von Baden handelt. Außerdem bleiben diese Taten als nicht vermeidbare Folge medizinischer Behandlung straffrei. (5) Taten nach den §§ 21 und 22 bleiben straffrei, sofern es sich um Versuche der Herstellung der rechtmäßigen Ordnung handelt, die von den rechtmäßigen Rat von Baden genehmigt wurden. Als rechtmäßiger Rat von Baden werden immer die zuletzt gewählten Ratsmitglieder angesehen.
_________________ Schlossherr Herr der Schlüssel Foren-Admin
|