Werte Bürger Badens,
dies wird der letzte Wochenbericht für diese Legislaturperiode in der Zusammensetzung des jetzigen Rats sein, da die Wahlen schon fast zu Ende sind.
Auf diesem Wege bedankt sich der gesamte Rat für das Vertrauen das in ihn gesetzt wurde.
In den letzten Tagen gab es einige Rücktritte aus dem Rat,so ist für die Ratsdame Gerlinde der werte Hernur nachgerückt.
In der Steiermark wurde Marburg von Kroaten annektiert .Die Grenzen in der Mark sind geschlossen und es Bedarf einer Genehmigung bei der Einreise.
Wirtschaft:
In der vergangenen Woche konnten insgesamt 173 Jungtiere an die Züchter verkauft. Das brachte uns 4965 Taler an Einnahmen, das ist wiederum eine Steigerung zur Vorwoche . Leder ist in manchen Städten Mangelware.
Der Preis für die die Kanne Milch in Lörrach hat sich ein wenig eingependelt und liegt jetzt um die 9,30 Taler. Die GS hat Händler aus anderen Badener Städten beauftragt, dort die Milch abzuholen und sie nach Lörrach zu schaffen. Die Grundnahrungsmittel wie Brot, Fleisch und Mais haben stabile Preise und sind in ausreichendem Maße vorhanden. Weiterhin beobachten wir genau die Entwicklungen auf unseren Märkten.
Sollte es Schwierigkeiten geben mit dem Warentransport (Einführung der Gewichte), wendet euch bitte vertrauensvoll an den Bürgermeister bzw. an die Grafschaft. Wir werden auf jeden Fall helfen, so wie in den letzten Tagen bereits geschehen.
Die Bürgermeister und die Grafschaft suchen ständig Bürger, die als Händler fungieren. Meldet Euch bitte!
Die Grafschaft beschäftigt weiterhin Handwerker aus allen Städten Badens, die für einen guten Lohn Waren herstellen. Momentan sind das Schmiede, Zimmerleute und Bäcker. Außerdem haben wir Kontakte zu Mais- und Weizenbauern und zu Fleischern.
Hier ist unser Handelsbevollmächtigter Rittervonreinders oder Falkenelfe Ansprechpartner. Vielen Dank für eure Bereitschaft und Eure gute Arbeit.
In den letzten Tagen gehen wieder mehr Offenburger und ihre Gäste in die Steinmine arbeiten. Es ist eine kleine Steigerung, wir danken recht herzlich.
Weiterhin wird die Herausgabe von Äxten in der Hauptstadt und nun auch in Offenburg eingeschränkt. Dadurch gehen hoffentlich mehr Arbeiter in die Minen. Erz hat die Markgrafschaft nun schon über einen längeren Zeitraum ausreichend vorhanden und es wird kein Erz mehr importiert. Wir hoffen auch, dass wir die Steinproduktion wieder so erhöhen können, dass keine Steine mehr importiert werden müssen.
Ausblicke:
- Weiterführung der Lotterie
- Handelsanfragen aus der Schweiz und anderen Städten des Königreiches werden derzeit bearbeitet
- Gespräche mit den Bürgermeistern bezüglich der neuen Gesetze
Erklärungen:
Prestige: Die Markgrafschaft hat das höchst mögloiche Prestige erreicht und wird es hoffentlich auch halten können.
Ein gutes Prestigeniveau erhöht die Effizienz der Armeen und der Verwaltung.
Einfluss auf die Banner
Die von der Provinz zugelassenen Banner haben entsprechend dem Prestige der Provinz einen Bonus / Malus (bei der Bestimmung der Kräfteverhältnisse).
0 : -20%
* keine Veränderung
** +20%
*** +40%
**** +70%
***** +100%
Das bedeutet also, die Waren die wir mühselig ordern um so wenig wie möglich dafür auszugeben, werden für unser aller Sicherheit verwendet. Dabei wird kein Geld zum Fenster rausgeschmissen sondern wir als Grenzregion müssen ein hohes Prestige haben. Schon zu oft wurden Provinzen auf Grund eines zu niedrigen Prestige Opfer von Gewaltaktionen.
Alle 10 Tage muss deshalb der jeder Rat einer Provinz ein Fest feiern, um Prestigepunkte zu erhalten. Außerdem werden die Umfragen ausgewertet, die per Zufall an die Bürger herausgehen.
Bergwerke :
Die Aufwertung vom Goldbergwerk war erfolgreich. Da es wie immer gut besucht ist konnten wir einen höheren Gewinn erzielen.
Der Steinbruch ist leider immer noch nicht optimal besetzt,weshalb wir immer wieder Steine importieren müssen.
Das Erzbergwerk hatte Anfang der Wochen einen leichten Zurückgang der Arbeiterzahlen, doch scheinen sie sich wieder zu erholen.
EIn herzliches Dankeschön, an alle fleissigen Arbeiter in unseren Minen.
Zur Lotterie kann ich leider keine neuen Informationen geben, wir hoffen jedoch,das Bluna bald die Ziehung vornimmt.
Ich möchte mich nochmal entschuldigen, das es zur Zeit solche Probleme gibt.
Armee :
Eine Soldzahlung konnte nicht erledigt werden, da es in Freiburg zu einem Problem bei der Bildung der Gendarmeriegruppe kam.
Wir bitten noch einmal höflichst um Verzeihung.
Der ausstehende Sold wurde nachgezahlt.
Am 06. November fiel ebenfalls der Sold aus, da der Hauptmann leider keine Überweisung an den Obersten Feldrichter getätigt hatte. Auch dieses Versäumnis wurde nun aus der welt geschaffen und alle Soldaten haben eine Nachzahlung per Mandat erhalten.
An dieser Stelle möchte ich noch enmal darauf hinweisen, daß die Mandate zeitnah wieder zurück gegeben werden.
Justiz :
Zwei Verfahren ruhen wegen Klosteraufenthalt , drei Räuber wurden verurteilt und vier Verfahren wegen Rufmord wurden beendet. (das Verfahren wegen Parteispionage ruht, warte noch auf die Bestätigung das man sich geeinigt hat).
In Bezug auf die Verfahren wegen Rufmordes er bitte ich doch einen respektvollen Umgang von allen Bürgern, redet mehr mit einander und weniger über einander.
In nächster Zeit werden wir Besuch vom RKG erhalten. Ein Prozeßbeobachter wird sich geraume Zeit in Baden aufhalten. Wir freuen uns und werden selbstverständlich jegliche Unterstützung gewährleisten.
Kultur :
Unser Herbstfest war ein voller Erfolg. Viele Badener und Gäste nutzten die Gelegenheit, zu feiern oder sich mal wieder zu begegnen. Hier noch einmal unser Dnk an Gerlinde, die das Fest so hervorragend und mit viel Liebe und Mühe organisiert hat.
Gesetzesänderungen:
Änderung des §22 - Finanzierung der Grafschaftsausgaben
§22- Finanzierung der Grafschaftsausgaben
(1)Die Steuern der Markgrafschaft Badens werden vom Rat festgelegt.
(2)Für die Erhebung und Abführung der Steuern an den Rat sind die jeweiligen Bürgermeister verantwortlich.
(3)Die Steuer ist mit ihrer Erhebung vollständig fällig. Für die samstägliche Zahlung ist der jeweilige Bürgermeister verantwortlich. Dabei wird die Steuer mit Erz berechnet und der Rohstoff verbleibt mit jeweils 18,00 Talern im Rh.
(a)Der Einzug erfolgt gemäß Bürgermeistergesetz (BGvB) §9, durch die Bürgermeister und wird von diesen an die Provinz weitergeleitet.
(b) Die Uni Gebühr ist nach §28 Universitätsordnung zu Berechnen und zu Handhaben
(4)Kommt ein Bürgermeister mit den Steuerzahlungen in Verzug, werden auf den ausstehenden Betrag ab dem fünften Säumnistag Strafzinsen erhoben, welche ein Prozent für jeden Säumnistag betragen, die der Steuerschuld zugeschlagen werden.
Ausnahmen müssen vor der Fälligkeit schriftlich beim Rat beantragt werden und bedürfen dessen schriftlicher Genehmigung. Überdenken zu hart
(5)Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich als Betrug lt. §7 (3)StGB-Baden angeklagt ( Steuerschulden verjähren nicht )
behandelt. Hiervon sind Bürgermeister einer zahlungsunfähigen Stadt ausgenommen.
Änderung des Bürgermeistergesetzes
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die durch eine offiziellen Wahl das Amt des Bürgermeisters einer Stadt der Markgrafschaft Baden innehaben, für dieses kandidieren oder vom Regenten als offizieller Vertreter eingesetzt sind.
(2) Die Gesetze und Dekrete der Markgrafschaft Baden stehen über den Stadt- und Dorfdekreten.
§ 2 - Kandidatur für das Bürgermeisteramt
(1) Es dürfen lediglich Einwohner der jeweiligen Stadt für das Amt des Bürgermeisters kandidieren.
(2) Wählbar sind nur Bürger, die nicht innerhalb der letzten 90 Tagen vor der Wahl rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe oder zum Tode verurteilt wurden.
(3) Eine gleichzeitige Ausübung eines Ratsmandates und eines Bürgermeisteramtes ist nicht zulässig.
§ 3 - Das Bürgermeisteramt
(1) Der Rücktritt vom Bürgermeisteramt ist nur mit Genehmigung des Regenten zulässig.
(2) Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, ihre Stadt zu verlassen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen der Markgrafschaft Baden und seinen Bürger zu vertreten.
(4) Der Regent sowie der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen. Ebenso ist ihnen auf Anforderung jederzeit Einblick in die durch das Rathaus vergebenen Arbeitsangebote zu gewähren.
(5) Der Bürgermeister hat das Recht- unter Beachtung der Gesetze der Provinz - Dekrete zu erlassen. Diese müssen in den Weinstuben sowie dem für die Provinz zugänglichen Aushang der Gesetze veröffentlicht werden und sind sofern nicht anders angegeben ab dem Folgetag rechtskräftig.
(6) Der Rat von Baden kann durch einen Mehrheitsbeschluss Stadtdekrete aufheben.
(7) Bürgermeister, die zu einer Gefängnisstrafe oder zum Tode verurteilt werden, müssen ihr Amt sofort niederlegen. Ausnahmen können vom Regenten genehmigt werden.
§ 4 - Amtseid
(1) Jeder neu gewählte Bürgermeister ,muss öffentlich einen Eid auf die Gesetze der Markgrafschaft Baden, seine Zusätze und die Reichsgesetze ablegen.
Hierbei ist folgende Eidesformel anzuwenden:
"Ich schwöre, dass ich mein Bürgermeisteramt nach bestem Wissen und Gewissen führen, die Gesetze der Markgrafschaft Baden , sowie seine Zusätze, die Reichsgesetze und den Rat von Baden achten und verteidigen sowie Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde, so wahr mir der HERR helfe."
§ 5 - Absetzung vom Amt
(1) Tritt einer der folgenden Punkte ein, kann der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit die Absetzung des Bürgermeisters beschließen.
(a) Der Bürgermeister kommt seinen Amtspflichten nicht hinreichend nach.
(b) Der Bürgermeister bereichert sich betrügerisch am Vermögen des Rathauses.
(c) Der Bürgermeister hetzt die Bürger gegen die Markgrafschaft Baden auf, ruft zu unerlaubten Revolten auf oder plant solche.
(d) Der Bürgermeister verstößt gegen die Gesetze Badens im schweren Falle.
(2) Wurde die Absetzung durch den Rat beschlossen, hat der betreffende Bürgermeister sofort sein Amt niederzulegen, bei einer Weigerung kann Beugehaft oder eine genehmigte Erstürmung des Rathauses angeordnet werden.
(3) Der Regent muss bei unbesetztem Rathaus einen Verwalter einsetzen, der bis zur nächsten Wahl das Bürgermeisteramt und die damit verbundenen notwendigen Tätigkeiten außerhalb des Rathauses ausübt.
§ 6 - Der Bürgermeistersaal – Grafschaftshandel
(1) Der Bürgermeistersaal im Schloss zu Baden und die darin vorhandenen Informationen sind grundsätzlich nicht öffentlich und nur für die amtierenden Bürgermeister bestimmt. Alle Informationen sind vom Bürgermeister streng vertraulich zu behandeln.
(2) Beschlüsse und Informationen, welche auch die Bürger der jeweiligen Städte betreffen, können mit vorheriger Genehmigung des Handelsbevollmächtigten oder Regenten eingeholt werden, um sie zu veröffentlichen.
(3) Bürgermeister, die unbefugt Informationen aus dem Bereich der Grafschaftsankäufe an Dritte weitergeben, können für die Dauer von maximal sieben Tagen von den Grafschaftsankäufen ausgeschlossen werden.
(4) Jeder Bürgermeister hat die Möglichkeit, Waren auf seinem Dorfmarkt aufzukaufen und auf der Messe der Grafschaft zu verkaufen. Dabei ist das aktuelle Aufkaufskontingent zu beachten, das vom Handelsbevollmächtigten festgelegt wurde.
(5) Waren, die in einer Grafschaft nicht produziert, sondern nur durch Importe eingeführt werden können, sind vom Grafschaftsankauf ausgeschlossen.
(6) "Testkäufe" zur Beweissicherung bei Vergehen gegen das Handelsgesetz werden von der Grafschaft aufgekauft, um die Finanzen der Rathäuser nicht zu belasten. Dabei sind die jeweiligen Warenmeldungen mit dem Zusatz "Test" zu versehen. Der Handelsbevollmächtigte kann dazu jederzeit ein Screenshot vom Bürgermeister anfordern.
§7 Importe und Exporte mit Grafschaften außerhalb Badens
(1) Die Mehrheit des Rates kann beschließen, dass bestimmte Waren zum Wohle der Allgemeinheit nicht importiert oder exportiert werden dürfen.
(2) Exporte sind gestattet, sofern kein Ausfuhrverbot besteht.
(3) Grafschaftsexporte bzw. Importe, die der Handlungsbevollmächtigte mit dem Ausland bzw. beauftragten Händlern abschließt, sind von den Bürgermeistern zu unterstützen. Entstehende Kosten werden von der Markgrafschaft Baden getragen
§8- Kriegsrecht und Pflichten des Bürgermeisters laut Auszug aus AGvB
(1) Bürgermeister und Büttel unterstehen mit der Ausrufung des Kriegsrechtes sofort dem militärischen Oberbefehlshaber und müssen diesem ohne Bedingung Folge leisten. Jede Befehlsverweigerung im Kriegsfall wird als Hochverrat gewertet.
(2) Jeder Bürgermeister muss den Ausnahmezustand mit dem offiziellen Anweisungen des Regenten oder seinem Vertreter (Vogt) als Bürgermeisterbrief umgehend an die Bürger seiner Stadt versenden.
(3) Im Kriegsfall wird per Dekret des Rates eine Wertigkeit der Arbeitsstellen getroffen. Vorrang hat die Verteidigung. Dies soll zusätzlichen Anreiz geben, insbesondere für starke Spieler, sich den Truppen anzuschließen. Die Gendarmeriegruppen müssen sich unverzüglich zum Standort des nächstgelegenen Banners begeben, um dort in Lanzen umgewandelt zu werden. Nach der Aufnahme durch das Banner verwandeln sie sich in ein Fähnlein.
(4) Im Kriegsfall wird per Dekret des Rates über Handelsregulierungen / Beschränkungen entschieden.
(5) Städte und die Grafschaft (Burg, Handelsbevollmächtigter) unter Bedrohung durch Feindliche Gruppen, müssen alle Waren und Gelder über Nacht in Aufträge auslagern (welche nicht benötigt werden).
§9- Erhebung von Steuern für die Grafschaft Baden
(1)Die Rathäuser habe die Pflicht die Grafschaftsteuern gemäß GdMB §,22 zu erheben und abzuführen
(a)Dorfsteuern der Rathäuser können vom rechtmäßigen Bürgermeister für die Einwohner seiner Stadt festgelegt werden und sind dem Rat vorzulegen mit Bergründung der Notwendigkeit. Der Rat wird danach Entscheiden .Ebenso sind die Bürger mittels Bürgermeisterbrief über die Notwendigkeit der Änderung von Grasschafts - und Dorfsteuern mindestens 5 Tage vor Erhebung zu Informieren
(2)Die Steuer ist mit ihrer Erhebung vollständig fällig.
(3) Ausnahmen müssen beim jeweiligen Bürgermeister in den Rathäusern beantragt werden und bedürfen dessen schriftlicher Genehmigung. Die Steuern werden dann nach der Zahlung zurückerstattet.
(4) Kommt ein Bürger mit den Steuerzahlungen in Verzug, werden auf den rückständigen Steuerbetrag Strafzinsen erhoben. Die Zinsen entsprechen dem kaiserlichen Recht. Die Zinsen werden der Steuerschuld zugeschlagen.
Der Bürgermeister kann auf Antrag die Zinsen erlassen. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die Zinsen werden dann nach der Steuerzahlung erstattet.
(5)Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich als Betrug behandelt. Eine Anklage darf frühestens 7 Tage nach Ablauf der vorgegebenen Frist und einer nochmaligen schriftlichen Zahlungsaufforderung durch einen Gemeindebevollmächtigen erhoben werden.
Personen die sich im Kloster aufhalten sind hiervon ausgenommen. Über das Vorgehen bei nachweislich zahlungsunfähigen Personen entscheidet der Bürgermeister.
(6)Sonderzahlungen an die Reichsarmee werden, auf Basis der letzten Steuerbescheide, zum nächsten möglichen Steuertermin, der Steuerschuld aller Gemeinden zugeschlagen.
(7) Aktiven Soldaten der Badischen Armee wird die Steuer für ihre Handwerksbetriebe, die während ihrer Dienstzeit anfällt, per Warenmandat wieder gutgeschrieben.
§ 10- Zuwiderhandlung
(1) Zuwiderhandlungen von Bürgermeisterkandidaten gegen § 2 gelten als Verrat
(2) Zuwiderhandlungen von amtierenden Bürgermeister gegen § 3 bis § 6 gelten als Hochverrat
Baden der 08. November 1458